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- In Abschnitt 1 § 16 Absatz 3 Buchstabe e) muss es lauten: „Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.“
- In Abschnitt 2 § 5 EG wird der Absatz 4 zu Absatz 3.
- In Abschnitt 2 § 19 EG Absatz 3 Buchstabe e) muss es lauten: „Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.“
Zwischenzeitlich ist zudem eine Berichtigung für die VOB/A im Bundesanzeiger erschienen. Auch diese Berichtigung datiert vom 19.02.2010 und wurde am 05.03.2010 im Bundesanzeiger bekannt gemacht:
§ 1a VOB/A wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV)“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV)“ ersetzt.
- In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung „§ 2 Nr. 2 VgV“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 1 VgV“ ersetzt.
- In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „§ 2 Nr. 3 VgV“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 2 VgV“ ersetzt.
In § 12a Abs. 1 Nr.1a wird die Verweisung „§ 2 Nr. 4 VgV“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 3 VgV“ ersetzt.
In § 22a wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung „§ 2 Nr.4 VgV“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 3 VgV“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 2 Nr. 4 VgV“ durch die Verweisung „§ 2 Nr. 3 VgV“ ersetzt.
(Bernd Düsterdiek, 18.03.2010)
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