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Da im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens die Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips diskutiert wurde, nimmt der Referentenentwurf nach derzeitigem Sachstand noch die Kommunen aus der Anwendungspflicht heraus. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg geht allerdings davon aus, dass im weiteren Verfahren sowohl von Teilen der Landesregierung als auch aus der Mitte des Landtages heraus eine Einbeziehung der Kommunen im Gesetzgebungsverfahren angestrebt werden wird. Entsprechende Forderungen waren bereits aus der Fraktion der SPD gestellt worden.
Kernbestandteil des Referentenentwurfs sind Regelungen über Mindestarbeitsentgelte und Tariftreue. Die insoweit vorgesehenen Verpflichtungen sollen auch auf Nachunternehmer und Verleiher erstreckt werden. Auftraggeber sollen verpflichtet werden, die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Daher sind Kontrollrechte des Auftraggebers vorgesehen. Dieser wird im Referentenentwurf ferner verpflichtet, bei Kenntnis, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestarbeitsbedingungen-Gesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, dies den für die Kontrolle der Einhaltung dieser Gesetze zuständigen Stellen mitzuteilen. Zudem wird der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Auftragnehmer für jede zu vertretende Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes zu vereinbaren.
Neben einer Verpflichtung zur vertieften Prüfung unangemessen niedriger Angebote sollen öffentliche Auftraggeber schließlich verpflichtet werden, bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen mit ihren Auftragnehmern vertraglich zu vereinbaren, dass keine Waren Gegenstand der Leistungserfüllung sein dürfen, die unter Anwendung von Kinderarbeit oder in Form der Zwangs- oder Pflichtarbeit gewonnen, hergestellt oder bearbeitet worden sind. Die betroffenen Produktgruppen oder Herstellungsverfahren von Bietern abzugebende Erklärungen sowie die Anforderungen an Zertifizierungssysteme sollen zusätzlich in einer speziellen Rechtsverordnung geregelt werden. Daneben enthält der Referentenentwurf weitere Verordnungsermächtigungen der Landesregierung.
Aus kommunaler Sicht wird von besonderem Interesse sein, ob und inwieweit das Landesvergabegesetz für Kommunen auch ohne den nach dem strikten Konnexitätsprinzip der Brandenburgischen Landesverfassung erforderlichen Mehrkostenausgleich verbindlich gemacht wird.
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