|
Wesentliches Ergebnis der Reform ist die Einigung auf eine EU-weite Einführung einer „Stillhaltefrist“ von mindestens zehn Kalendertagen vor Vertragsschluss in Fällen der Nutzung elektronischer Kommunikation beziehungsweise mindestens fünfzehn Kalendertagen vor Vertragsschluss im Falle der Nutzung papiergebundener Kommunikationsmittel. Diese Stillhaltefristen sollen Bietern die Möglichkeit geben, eine Vergabeentscheidung zu überprüfen und zu bewerten.
Während des Gesetzgebungsverfahrens war besonders umstritten, welche Sanktionen für den Fall einer Verletzung der Stillhaltefrist vorgesehen werden sollten. Im Kompromissweg hat man sich nun darauf verständigt, dass die Verletzung der Stillhaltefrist im Regelfall zur Unwirksamkeit der Vergabe führt, ausnahmsweise jedoch auch alternative Sanktionen vorgesehen werden können.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der – vergaberechtswidrigen – Freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch die Neufassung der EG-Rechtsmittelrichtlinie erhalten die einzelstaatlichen Gerichte nun die Möglichkeit, solche dennoch abgeschlossenen Verträge für unwirksam zu erklären, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In derartigen Fällen muss ein Auftrag dann regelmäßig neu ausgeschrieben werden. Gerichte können die Aufrechterhaltung derartiger Verträge nur dann beschließen, wenn es aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich ist. In diesen Fällen müssen alternative Sanktionen zur Anwendung kommen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können zu einer Verkürzung der Laufzeit eines Vertrages oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabestelle führen.
Für Aufträge, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden und bei denen eine zügige Abwicklung und Effizienz besonders wichtig ist, sieht die neue Richtlinie einen speziellen Nachprüfungsmechanismus vor. Bei derartigen Aufträgen können die Mitgliedsstaaten die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsabschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzen.
Anmerkung:
Die EG-Rechtsmittelrichtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umsetzen.
Umsetzungsbedarf besteht in Deutschland hinsichtlich der Länge der Vorabinformationsfrist. Nach der EU-Reform muss diese Frist in Fällen der papiergebundenen Kommunikation mindestens fünfzehn Kalendertage und somit einen Tag mehr als die in Deutschland vorgesehene Vierzehn-Tage-Frist betragen. Für die weiteren Fälle, das heißt die der elektronischen Kommunikation, könnte es bei der bereits bewährten Vierzehn-Tage-Frist bleiben. Darüber hinaus wird die Bundesregierung im Zuge der anstehenden Novelle des Vergaberechts eine Neuregelung (Unwirksamkeitserklärung) für alle Fälle so genannter De-facto-Vergaben vorlegen.
Die EU-Rechtsmittelrichtlinie kann unten auf dieser Seite abgerufen werden.
(Bernd Düsterdiek, 20.12.2007)
|