|
Die EU-Kommission hat sich mit dieser Aussage im sogenannten Single-Marcet-Act in klaren Widerspruch zu den Aussagen von EU-Binnenmarktkommissar Barnier gesetzt, der noch am 25. Oktober 2010 gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden erklärt hatte, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Inhalt einer künftigen Initiative im Bereich der Dienstleistungskonzessionen erst auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Konsultationen auf EU-Ebene und einer Ende des Jahres 2010 geplanten Folgenabschätzung getroffen werden soll. Nach Auffassung des DStGB stellt sich daher grundsätzlich die Frage, welchen Sinn es künftig noch hat, sich an zeitaufwendigen EU-Konsultationen zu beteiligen, wenn das Ergebnis bereits während der laufenden Konsultation vorweggenommen und vor dem Abschluss der Auswertung verkündet wird.
In Sachen „Dienstleistungskonzessionen“ hatten sich zuvor sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch kommunale und private Unternehmen sowie die Industrie übereinstimmend gegen eine europäische Konzessionsregelung ausgesprochen. Gegen einen verbindlichen europäischen Rechtsakt sprechen nach wie vor folgende Aspekte:
- Der Europäische Gerichtshof hat die bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen zu beachtenden allgemeinen Verfahrensregeln (EG-Grundfreiheiten) hinreichend konkret beschrieben, so dass die (kommunale) Vergabepraxis regelmäßig nicht vor Schwierigkeiten bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gestellt wird. - Die legislative Festschreibung eines Konzessionsregimes würde die Konzession für öffentliche Auftraggeber und für Auftragnehmer unattraktiv machen. Flexibilität und Gestaltungsspielräume bei der Vertragsgestaltung wie auch bei der Vergabe sind ein wesentliches Merkmal der Konzession und grenzen sie gerade zum öffentlichen Auftrag ab. - Die Tätigkeiten und Leistungen, die im Regelfall für Konzessionen in Betracht kommen, können nach ihrer Art und aufgrund ihres Umfangs häufig nicht grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt etwa für die für Konzessionen besonders relevanten Entsorgungs-, Gesundheits-, Infrastruktur- und ÖPNV-Dienstleistungen. Zudem bewerben sich Unternehmen aus wirtschaftlichen Erwägungen in aller Regel nur gelegentlich um einzelne Konzessionen in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Nach alledem ist aus Sicht des DStGB eine europäische Regelung zu Konzessionen über die bestehenden Vorschriften hinaus nicht notwendig und unter dem Aspekt einer „Better Regulation“ und Subsidiarität auch nicht geboten.
|