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Die Klage richtet sich ausschließlich gegen Bundesländer, die rettungsdienstliche Leistungen nach dem so genannten Submissionsmodell vergeben. Bei diesem Modell erfolgt die Vergütung der Leistungen durch die Träger des Rettungsdienstes, also Kreise oder kreisfreie Städte. Die meisten deutschen Bundesländer wenden zwar das Submissionsmodell an. Betroffen von der aktuellen Klage sind jedoch nur die Länder Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen.
Die Kommission hat diesen Ländern vorgeworfen, rettungsdienstliche Leistungen in diesem „bedeutsamen Markt“ mit Auftragsvolumen mit mehreren 100 Millionen Euro pro Jahr je nach Bundesland nicht EU-weit ausgeschrieben zu haben. Auch sei die Auftragsvergabe nicht ausreichend bekannt gemacht worden. Damit hätten die Bundesländer gegen die europäische Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (EG-Vertrag) sowie gegen das EU-Vergaberecht verstoßen.
Grundlage für die Klage bilden Beschwerden vornehmlich ausländischer Rettungsdienstanbieter. Die Vorbereitungen für die Klage laufen dem Vernehmen nach bereits seit Dezember 2006. Deutschland hatte versucht, den Gang vor den EuGH mit dem Argument abzuwehren, die Wahrnehmung des Rettungsdienstes sei eine hoheitliche Aufgabe. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt dies jedoch nicht den Verstoß gegen EU-Vergaberecht und die vorgenannten Prinzipien des EG-Vertrags. Nach Kommissionsansicht könne die Vergabepraxis im Bereich des Rettungsdienstes auch bei der Beteiligung ausländischer Dienstleister so gestaltet werden, dass ein flächendeckender, schneller und hochwertiger Rettungsdienst in allen Landesteilen gewährleistet ist, heißt es in der Klageschrift. Mit einem Urteil des EuGH ist frühestens im kommenden Jahr zu rechnen.
Anmerkung des DStGB
- Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
Aus Sicht der Träger von Rettungsdiensten ist es dringend erforderlich, dass in der vorbezeichneten Angelegenheit Rechtssicherheit geschaffen wird. Grund ist insbesondere auch die divergierende Rechtsprechung zur Übertragung von Aufgaben des Rettungsdienstes.
So hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05. April 2006 unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des BGH (BGH NJW 1991, 2954 und NJW 2003, 1184) festgestellt, dass die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben – und zwar einheitlich und unmittelbar – der hoheitlichen Betätigung des Staates zuzurechnen ist. Das OLG Düsseldorf hat in vorgenanntem Beschluss weiter ausgeführt, dass die Entscheidung des Trägers eines Rettungsdienstes, welche Hilfsorganisation er als Helfer bei der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgabenerfüllung zuziehen will, im Rechtssinne keine nach Marktgesetzen, d. h. insbesondere im Wettbewerb zu beschaffende Leistung darstellt.
- Bisherige Rechtsprechung des EuGH
In die gleiche – und aus kommunaler Sicht zu begrüßende – Richtung ging auch ein Urteil des EuGH zum rheinland-pfälzischen Rettungsdienst. Er hatte auf einen Vorlagebeschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 1999 durch Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99 (Ambulanz Glöckner) den „Schutz“ der im öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen Leistungserbringer vor weiteren Anbietern auch im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages und die dort genannten Grundfreiheiten ausdrücklich zugelassen.
Der EuGH hatte die in Rheinland-Pfalz bestehende rettungsdienstgesetzliche Beschränkung des Wettbewerbs in der Notfallrettung und im Krankentransport als gerechtfertigt angesehen. Der Gerichtshof sah ei-ne Beschränkung des Wettbewerbs auch im Krankentransport als erforderlich an, damit die Rettungsdienstorganisationen die Möglichkeit haben, eine Quersubventionierung weiterhin durchführen zu können. Deswegen wurde die Beschränkung des Wettbewerbs auch im Krankentransport als gerechtfertigt angesehen. Der EuGH hat weiter ausgeführt, dass eine landesrechtliche Regelung zum Rettungsdienst nach Art. 90 Abs. 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann, soweit sie nicht aus-schließt, dass unabhängigen Unternehmen eine Genehmigung erteilt wird, falls die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht mehr in der Lage sind, die tatsächliche Nachfrage im Bereich der Leistungen des Notfall- und des Krankentransports zu decken. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass erst dann neue Anbieter – auch aus dem Ausland – zuzulassen sind, wenn der Bedarf nicht mehr gedeckt werden kann.
- Aktuelle Entscheidung des OLG Dresden
Im Gegensatz zur vorstehenden Rechtsprechung hat das OLG Dresden in einer aktuellen Entscheidung vom 04. Juli 2008 (Wverg 03/08 und Wverg 04/08) die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Rettungsdienstes grundsätzlich dem EU-Vergaberecht unterfallen. Insbesondere seien Leistungen des Rettungsdienstes – anders als z. B. bei Polizei oder Steuerverwaltung – nicht hoheitlich. Darüber hinaus ginge es nicht um den „harten Kernbereich“ staatlicher Tätigkeit, nämlich um eine Ausübung öffentlicher Gewalt. Berücksichtigt werden müsse schließlich auch, dass der Leistungserbringer im konkreten Fall nicht zu einem „Beliehenen“ werde, also zu einer Person, auf die Verwaltungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.
Das OLG Dresden hat daher entschieden, die beiden bei ihm anhängigen Nachprüfungsverfahren dem Bundesgerichtshof (BGH) vorzulegen. Insoweit besteht eine gesetzliche Verpflichtung, weil es von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (vg. Oben) abweichen möchte (§ 124 Abs. 2 S. 2 GWB).
Angesichts der divergierenden Rechtslage bleibt abzuwarten, wie der EuGH sowie der BGH in den vorbezeichneten Sachverhalten entscheiden werden. Zwischenzeitlich sollte aus Sicht der Vergabepraxis beachtet werden, dass in denjenigen Bundesländern, in denen ein Entgelt für Rettungsdienste nicht vom Träger des Dienstes selbst stammt, sondern direkt von der GKV gezahlt wird, regelmäßig von einer nicht dem formellen EU-Vergaberecht unterfallenden Dienstleistungskonzession ausgegangen werden kann.
(Bernd Düsterdiek, 01.08.2008)
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