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Inhaltlich sind die Schwellenwerte der EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG durchgehend gesenkt worden. Dies bedeutet, dass öffentliche Aufträge nunmehr ab einem geringeren Schwellenwert als bislang den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegen und EU-weit ausgeschrieben werden müssen.
Für kommunale Auftragsvergaben ergeben sich im Wesentlichen folgende neue Schwellenwerte:
VOB-Vergaben: Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von gegenwärtig 5,278 Mio. Euro auf 5,150 Mio. Euro gesenkt.
VOL- und VOF-Vergaben: Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von gegenwärtig 211 000 Euro auf 206 000 Euro gesenkt.
Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsbereich): Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von gegenwärtig 422 000 Euro auf 412 000 Euro abgesenkt.
Anmerkung:
Für die Vergabepraxis ist zu beachten, dass die geänderten EU-Schwellenwerte ab dem 01. Januar 2008 von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB verbindlich beachtet werden müssen. Die oben genannte EG-Verordnung kann bei Interesse unten auf dieser Seite abgerufen werden.
Es ist davon auszugehen, dass in Kürze im Bundesgesetzblatt I ein Hinweis auf diese Verordnung unter der Rubrik „Hinweis auf Rechtsvorschriften der EU“ erfolgen wird. Zur Klarstellung werden die neuen EU-Schwellenwerte darüber hinaus in die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) übernommen, deren Änderung im Laufe des Monats Januar 2008 im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht werden soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Falle von Verstößen gegen das Gebot einer EU-weiten Ausschreibung durch eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 – zum Beispiel durch Unterstellung unzutreffender Schwellenwerte – die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten könnte.
(Bernd Düsterdiek, 20.12.2007)
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