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In einem Fall ging es um die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit bei der Abfallbehandlung (Vergabe öffentlicher Abfallbehandlungsverträge durch mehrere Landkreise und öffentliche Zweckverbände an andere öffentliche Einrichtungen in Rheinland-Pfalz). In einem zweiten Fall handelte es sich um die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit bei IT-Verträgen in Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Nach Einschätzung der EU-Kommission sind in allen Fallgestaltungen die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der EuGH nach seiner jüngsten Rechtsprechung ein vergaberechtsfreies In-House-Geschäft zulässt. Aus diesem Grunde hat sich die Kommission für Verfahrenseinstellungen ausgesprochen.
Nähere Einzelheiten zu den genannten EU-Vertragsverletzungsverfahren können einer schriftlichen Darstellung unter www.dstgb-vis.de entnommen werden. Mit weiteren Verfahrenseinstellungen der EU-Kommission in ähnlich gelagerten Sachverhalten ist zu rechnen.
Anmerkung:
Die jüngste Rechtsprechung des EuGH zu interkommunalen Sachverhaltskonstellationen sowie zu vergabefreien In-House-Geschäften ist aus kommunaler Sicht außerordentlich zu begrüßen.
Insbesondere im Fall „Stadtreinigung Hamburg“ (vgl. ausführliche Besprechung unten) hat der EuGH noch einmal unterstrichen, dass die rein interkommunale Kooperation regelmäßig eine organisatorische Aufgabenübertragung innerhalb der öffentlichen Hand und gerade keine Beschaffung auf dem – externen – Markt ist. Dies entspricht den Positionen und langjährigen Forderungen des DStGB nach einer weitgehenden Freistellung interkommunaler Kooperationen vom Vergaberecht.
Der EuGH hat in der vorgenannten Entscheidung betont, dass es keinen Unterschied mache, ob die interkommunale Zusammenarbeit durch Schaffung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (Beispiel: Kommunaler Zweckverband), also in institutioneller Form erfolgt, bei der das Kontrollkriterium durch eine gemeinsame Beherrschung gegeben ist, oder aber die kommunale Kooperationen in der zweiten Hauptform der Gesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit, der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, also nicht institutionell, erfolge. Weitere Hinweise zur EuGH-Entscheidung finden Sie unter der Rubrik „Aktuelle Rechtsprechung“.
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