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Bereits am 12. Dezember 2009 hatte der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, als Antwort auf die Finanzkrise eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen. So erlaube etwa die EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG den Rückgriff auf ein beschleunigtes Verfahren, wenn dies aus Dringlichkeitsgründen erforderlich ist.
Die EU-Kommission hat nunmehr anerkannt, dass der Ausnahmecharakter der aktuellen Wirtschaftslage dazu führen kann, dass eine raschere Durchführung umfangreicher öffentlicher Arbeiten notwendig wird. Diese Dringlichkeit dürfte grundsätzlich zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das beschleunigte Verfahren ausreichen, womit sich die Dauer der Vergabeverfahren insgesamt von 87 Tagen auf 30 Tage verringert. Nach Auffassung der Kommission sollte die Annahme der Dringlichkeit für alle „größeren öffentlichen Projekte“ in den Jahren 2009 und 2010 gelten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beschleunigung der Vergabeverfahren die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften durch eine rasche Ausführung großer öffentlicher Investitionsprojekte beträchtlich unterstützen kann. Bei den Maßnahmen sollte allerdings der bestehende Rechtsrahmen für den Binnenmarkt zugrunde gelegt werden.
Normalerweise ist für das Nichtoffene Verfahren mit einer maximalen Dauer von 87 Tagen eine Frist von mindestens 37 Tagen ab dem Zeitpunkt vorgesehen, zudem die Vergabebekanntmachung übermittelt wird, damit die Teilnahme beantragt werden kann. Ferner ist eine Frist von weiteren 40 Tagen für die ausgewählten Bewerber, innerhalb derer diese ihre Angebote einreichen können, vorgesehen. Nach der Zuschlagsentscheidung gilt schließlich die sogenannte „Stillhaltefrist“ von zehn Tagen, bevor ein Vertrag unterzeichnet werden kann.
Nach dem beschleunigten Nichtoffenen Verfahren, dass die Kommission in Anbetracht der Finanzkrise für gerechtfertigt hält, können öffentliche Auftraggeber ab sofort die Frist für Teilnahmeanträge von 37 auf zehn Tage verkürzen, wenn die Vergabebekanntmachung elektronisch übermittelt wurde, und die nachfolgende Frist für die ausgewählten Bewerber, innerhalb derer diese ihr Angebot einreichen können, von 40 auf zehn Tage herabsetzen. Unter Berücksichtigung der darauf folgenden Stillhaltefrist von zehn Tagen kann somit die Gesamtdauer bei Nichtoffenen Verfahren auf maximal 30 Tage verkürzt werden.
Die Mitteilung der EU-Kommission vom 19. Dezember 2008 trägt die Nr. IP/08/2040. Sie steht unten zum Download bereit. Weitere Einzelheiten zu den EU-Vergabevorschriften finden Sie im Internet unter ec.europa.eu.
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