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Viele Landkreise in Deutschland treffen mit den für Bundesstraßen zuständigen staatlichen Behörden vertragliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Kreisstraßen. Den einschlägigen Landesgesetzen zufolge sind die Landkreise grundsätzlich für den Bau und die Instandhaltung von Kreisstraßen zuständig; sie können jedoch Bundesbehörden gegen Vergütung mit der Instandhaltung dieser Straßen betrauen, wobei die Zuständigkeit gleichwohl auf Landesebene verbleibt. Die entsprechenden Verträge zwischen den Landkreisen und den Bundesbehörden werden zumeist ohne vorherige Ausschreibung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens geschlossen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die fraglichen Vereinbarungen keine öffentlichen Aufträge zum Gegenstand haben, sondern Ausdruck der internen staatlichen Organisation sind und mithin nicht den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt der Umstand, dass alle Vertragsparteien öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, an sich jedoch nicht die Anwendbarkeit der Richtlinien zum öffentlichen Beschaffungswesen. Durch die fraglichen Verträge wird nicht die Zuständigkeit für die Instandhaltung der Kreisstraßen übertragen, sondern lediglich die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen. Vertragsgegenstand ist also die Verpflichtung staatlicher Stellen, Dienste gegen ein Entgelt zu erbringen. Die Kommission gelangte deshalb zu der Auffassung, dass es sich hierbei um öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinien zum öffentlichen Beschaffungswesen handelt, die folglich nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu vergeben sind.
Sollte es in diesem Fall zu einem EuGH-Verfahren kommen, könnten hieraus ggf. Ausschlüsse für die die Kommunen interessierende Frage der Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen bezogen werden.
(Norbert Portz, 22.10.2008)
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