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Der EuGH bestätigt damit die Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die Niederschlag in der seit dem 24. April 2009 geltenden Neufassung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (GWB) gefunden hat. Gemäß § 99 Abs. 3 GWB setzen danach ausschreibungspflichtige Bauaufträge voraus, dass der Auftraggeber eine ihm „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommende Bauleistung durch Dritte“ gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen beschafft. Das ist aber bei kommunalen Grundstücksverkäufen trotz städtebaurechtlicher Vorgaben regelmäßig nicht der Fall.
Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Rechtsgültigkeit der deutschen GWB-Regelung bestätigt. Denn auch der EuGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass eine europaweite Ausschreibung zwar nicht nur in einer gegenständlichen oder körperlichen Beschaffung begründet sein könne. Erforderlich sei jedoch, dass die Bauleistung dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt“. Weiter führt der EuGH aus: „Die Ausübung von städtebauliche Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen“. Auch lehnt der EuGH ausdrücklich die vom OLG Düsseldorf und auch anderen deutschen Vergabesenaten vorgenommene Anwendung einer – vergaberechtspflichtigen - Baukonzession auf die vorgenannten kommunalen Immobiliengeschäfte ab.
Hinweis:
Eine umfassende Besprechung des EuGH-Urteils, verfasst von Norbert Portz (Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes) steht unten auf dieser Seite zum Download als PDF-Dokument zur Verfügung.
Das komplette Urteil des EuGH vom 25. März 2010 steht ebenfalls unten auf dieser Seite zum Download als PDF-Dokument zur Verfügung.
(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)
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