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Die Kommission sieht in ihrer Mitteilung auch für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bei einer „Binnenmarktrelevanz“ EU-rechtliche Verpflichtungen, insbesondere auch zur Bekanntmachung. Dies ist für Städte und Gemeinden in Deutschland deswegen relevant, weil sich hier ca. 98 % der Auftragsvergaben abspielen.
1. Klage der Bundesregierung
Die Bundesrepublik hat am 12. September 2006 Klage beim EuGH mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der EU-Mitteilung eingereicht. Mit Griechenland, den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Polen, Großbritannien sowie auch dem Europäischen Parlament sind zahlreiche Streithelfer der Klage beigetreten.
Zur Begründetheit führt die Bundesrepublik drei Nichtigkeitsgründe an. Der erste Klagegrund betrifft die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der mit der Mitteilung verbundenen Regelung. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen das institutionelle Gleichgewicht, weil nur der Rat und das EU-Parlament für den Erlass verbindlicher Rechtsakte zuständig seien. Zum Dritten macht die Bundesrepublik einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, der sich insbesondere daraus ergebe, dass die Kommission ihre Mitteilung nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne.
2. Stellungnahme der EU-Kommission
Die EU-Kommission bezweifelt bereits die Zulässigkeit der Klage, da eine EU-Mitteilung keine Rechtswirkungen für Dritte entfalte. Vielmehr gehöre die Mitteilung zur Kategorie der Empfehlungen und sei gem. Art. 269 des EG-Vertrages nicht rechtsverbindlich und daher nicht anfechtbar.
Dies wird von der Bundesregierung insoweit bestritten, als dass der angefochtene Akt trotz der äußeren Form einer Mitteilung zu Auslegungsfragen faktisch und rechtlich eigenständige Wirkungen erzeuge, in dem die Mitteilung über die Vergaberichtlinien hinaus eine Verpflichtung zur Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen auch unterhalb der EU-Schwellenwerte etabliere.
3. Anmerkungen des DStGB
Auch wenn in Deutschland ca. 98 % aller Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen und sich der DStGB vehement gegen zusätzliche Regelungen der EU-Kommission etc. für Unterschwellenvergaben ausgesprochen hat, dürfte die rechtliche Folgewirkung der EU-Kommissionsmitteilung dennoch in Deutschland begrenzt sein. Grund ist, dass sich Städte und Gemeinden entweder auf der Grundlage von rechtlichen Vorgaben der Landesregierung oder aber in eigener Verantwortung (VOL/A-Bereich) auch unterhalb der EU-Schwellenwerte das Vergaberecht (VOB/A und VOL/A) anwenden und insoweit auch eine Bekanntmachung vornehmen.
Daher werden in Deutschland durch die Städte und Gemeinden heute schon weitestgehend die Vorgaben erfüllt, die die EU-Kommission in ihrer Mitteilung aufführt. Dennoch ist die Bundesregierung in ihrer Nichtigkeitsklage zu unterstützen, weil die Mitteilung der EU-Kommission zeigt, dass diese sich mehr und mehr in Bereiche einmischt, die nicht zu den EU-rechtlichen Kompetenzen gehören. Insoweit sagen die EU-Schwellenwerte eine eindeutige Grenzziehung zwischen EU-relevanten und nicht EU-relevanten Bereichen auf.
Mit dem Urteilsspruch des EuGH ist in den nächsten Monaten zu rechnen.
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