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Während einige Länder angekündigt haben, der Entscheidung des Bundes folgen zu wollen, haben andere Länder bereits eine Verlängerung der vergaberechtlichen Vereinfachungen beschlossen.
Beispielhaft sei auf den Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 23. November 2010 zur Änderung der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 03. März 2009 über die „Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010“ verwiesen. Danach gelten die erhöhten Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben aus dem Konjunkturpaket II für kommunale Auftraggeber bis zum 30. Juni 2011 fort. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 02. Dezember 2010 (34-48.07.01/99-1/10) eine befristete Verlängerung der Wertgrenzenregelung bis zum 31. Dezember 2011 beschlossen. Durch die Verlängerung soll der ordnungsgemäße Abschluss von KP-2-Maßnahmen gewährleistet werden. Ausweislich Ziffer 1 des vorgenannten Runderlasses besteht im Kommunalbereich in NRW für alle öffentlichen Aufträge die vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben, sofern die Vergabeverfahren im Jahr 2011 eingeleitet werden.
Eine Sonderregelung gilt aus kommunaler Sicht im Land Brandenburg. Bereits am 02. Juli 2010 trat die Vierte Änderungsverordnung zur Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg in Kraft. Damit gelten die neuen Vergabeverordnungen VOL/A und VOB/A – allerdings mit einigen inhaltlichen Einschränkungen – auch für die Kommunen verbindlich unterhalb der EU-Schwellenwerte. Mit der Gesetzesänderung sind indes die zeitlichen Beschränkungen für die mit dem Konjunkturpaket II eingeführten Wertgrenzen entfallen, so dass diese nun unbegrenzt fortgelten.
Das Land Baden-Württemberg hat mit Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 03. Dezember 2010 (6-4460.0/302) beschlossen, die vergaberechtlichen Vereinfachungen im Bereich der VOL/A und der VOB/A bis Ende 2011 zu verlängern. Zur Abstützung der konjunkturellen Erholung aus der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise sei vorerst weiterhin von einer Dringlichkeit auszugehen, die eine solche Ausnahme rechtfertige. Den kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. In Rheinland-Pfalz wurden mit Runderlass vom 09. August 2010 die zunächst für die Jahre 2009 und 2010 geltenden Vereinfachungsregelungen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Der DStGB wird versuchen, eine vollständige Übersicht über die zwischenzeitlich getroffenen Länderregelungen (und damit auch für den Kommunalbereich) im Januar 2011 unter www.dstgb-vis.de zu veröffentlichen.
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