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Ein Blick in die Beschlussempfehlung des Bundestags-Wirtschaftsausschusses zeigt, dass sich im Vergleich zum GWB-Regierungsentwurf noch einige Änderungen ergeben haben. Dies betrifft u. a. die in § 99 Abs. 1 GWB ursprünglich vorgesehene Freistellung der innerstaatlichen Zusammenarbeit vom Vergaberecht.
Dem Bundestagsbeschluss zufolge soll nunmehr keinerlei Änderung am § 99 Abs. 1 GWB vorgenommen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass insbesondere die seitens der kommunalen Spitzenverbände eingeforderte Freistellung interkommunaler Kooperationen vom Vergaberecht nicht mehr umgesetzt würde. Die Freistellung der innerstaatlichen Zusammenarbeit vom Vergaberecht ist im Ergebnis am Widerstand der Wirtschaft und Bauindustrie gescheitert, dem sich insbesondere die CDU/CSU-Fraktion sowie die FDP angeschlossen hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich eine Veränderung im kommunalen Sinne noch im Rahmen der anstehenden Bundesratsbefassung erreichen lässt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat ein diesbezügliches Stellungnahmeschreiben u. a. an den Präsidenten des Bundesrates sowie an die Ministerpräsidenten der Länder gerichtet. Näheres hierzu finden Sie im Beitrag unten.
Weitere Neuregelungen im GWB betreffen die Mittelstandsklausel in § 97 Abs. 3 GWB. Dem Beschluss zufolge bleibt es grundsätzlich bei der Vorgabe, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Abweichungen hiervon bedürfen der Einzelbegründung. Zudem ist vorgeschlagen worden, dass die vorstehenden Grundsätze zukünftig auch im Falle von Unteraufträgen an Dritte (seitens beauftragter Unternehmen) zu berücksichtigen sind.
In § 101a GWB-E findet sich zukünftig die bislang in § 13 VgV vorgesehene Informations- und Wartepflicht. Danach hat ein Auftraggeber die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über „die Gründe“ der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses „unverzüglich“ in Textform zu informieren. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information abgeschlossen werden. Interessant ist, dass eine Fristverkürzungsmöglichkeit auf zehn Kalendertage im Falle einer Information per Fax oder auf elektronischem Weg möglich sein soll.
Weitere Neuregelungen betreffen das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren, u. a. eine mögliche Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Vergabekammer (§ 110 GWB-E), die erleichterte Möglichkeit, einen Zuschlag vorab zu erteilen (§115 Abs. 2 GWB-E) sowie die seitens des DStGB eingeforderte Verpflichtung, dass ein Antragsteller zukünftig nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags die notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers und des Beigeladenen zu erstatten hat (§ 128 Abs. 4 S. 3 GWB-E).
Ebenfalls geschlossen wird zukünftig die bislang bestehende Regelungslücke hinsichtlich der vergaberechtlichen Unwirksamkeit sogenannter De-facto-Vergaben (Direktvergaben). Diesbezüglich sieht § 101b GWB-E vor, dass zukünftig ein Vertrag von Anfang an unwirksam ist, soweit ein Auftraggeber gegen seine vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen verstoßen hat. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit kann allerdings nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hinzuweisen bleibt schließlich aus kommunaler Sicht auf die in § 99 Abs. 3 GWB-E vorgesehene Eingrenzung des Bauauftragsbegriffs. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu kommunalen Grundstücksgeschäften und deren vergaberechtlicher Relevanz erscheint die vorgesehene Eingrenzung, welche auch in § 99 Abs. 6 GWB-E für Baukonzessionen vorgenommen werden soll, zielführend.
Nunmehr bleibt abzuwarten, inwieweit der seitens des Bundestages beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts auch durch den Bundesrat mitgetragen wird. Der Bundesrat wird sich noch im Februar 2009 (Bundesrats-Wirtschaftsausschuss und Plenum) mit dem vorgestellten Gesetzentwurf beschäftigen. Wir werden an dieser Stelle über die weitere Entwicklung unterrichten.
Weitere Einzelheiten können der BT-Drs. 16/11428 vom 17. Dezember 2008 entnommen werden, die unten zum Download bereit steht.
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