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Nach Art. 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Nach der jetzt geäußerten Auffassung der Kommission sind die deutschen Behörden daher gehalten, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Investment-Gesellschaft so bald wie möglich zu beenden.
Daher hat die Kommission nunmehr Deutschland aufgefordert, dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Diese Aufforderung ergeht in Form einer sogenannten „förmlichen Aufforderung“ nach Art. 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Kommen die deutschen Behörden dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof erneut anrufen und die Auferlegung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds beantragen. Wir werden über die weitere Entwicklung unterrichten.
(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)
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