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Der DStGB hatte zur Verwirklichung schneller und unbürokratischer Investitionen im Rahmen des Konjunkturpakets II u. a. vorgeschlagen, dass Vergaberecht auf befristete Zeit (zwei Jahre) auch für die Kommunen zu lockern. Mit dieser Lockerung sollen bei Beibehaltung des Wettbewerbsprinzips insbesondere für vorliegende „kommunale Schubladenpläne“ dringliche Investitionen etwa im Bereich der Schulen, Kindergärten und Straßen schnell ermöglicht werden.
Diese seitens des DStGB vorgeschlagenen Änderungen im Vergaberecht – insbesondere eine Festlegung von Schwellenwerten, unterhalb derer ohne nähere Einzelbegründung eine Beschränkte Vergabe bzw. Freihändige Vergabe durchgeführt werden kann, sind von der Bundesregierung in zum Teil erweiterter Form übernommen worden.
Zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen wurde nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses für Vergaben des Bundes eine erleichterte Vergabe nach folgenden Kriterien beschlossen.
Befristet auf zwei Jahre werden Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit folgender Höhe eingeführt:
Für Bauleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung: 1 Million Euro - Freihändige Vergaben: 100 000 Euro
Für Dienst- und Lieferleistungen:
- Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibung: 100 000 Euro
Unterhalb dieser Schwellenwerte kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen. Länder und Kommunen sind nunmehr aufgefordert, ihre Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern.
Anmerkung:
Das Bundesbauministerium (BMVBS) hat mit Datum vom 26. Januar 2009 mitgeteilt, dass Erlasse für den Bundeshochbau, den Bundesstraßenbau und den Bundeswasserstraßenbau für die Vergabe von Bauleistungen abgestimmt werden. Darin werden den Vergabestellen des Bundes Verfahrensanweisungen erteilt, wie die Erleichterungen bei den einzelnen Vergabeverfahren umzusetzen sind. In den Erlassen wird auch festgelegt, dass bei den zukünftigen Vergaben angesichts der drohenden konjunkturellen Lage immer von einem Fall der „Dringlichkeit auszugehen ist, und damit Fristen auch bei „großen Bauvergaben“ oberhalb der EU-Schwellenwerte verkürzt werden können.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat mit Schreiben vom 27. Januar 2009 die Vergabestellen des Bundes angewiesen, bei Auftragsvergaben die seitens des Bundeskabinetts beschlossenen Verfahrensvereinfachungen zu beachten. Danach gilt für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen, dass die Vergabestellen des Bundes bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) Beschränkte Ausschreibungen gemäß § 3 Nr. 3d oder Freihändige Vergaben gemäß § 3 Nr. 4f VOL/A durchführen können. Angesicht der drohenden konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit investiver Maßnahmen auszugehen.
Zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichend. Das BMWi hat zudem angewiesen, dass nach Erteilung des Auftrags Vergabestellen ab einem geschätzten Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unverzüglich auf dem Internetportal des Bundes für die Dauer von mindestens einem Monat folgende Angaben veröffentlichen müssen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers - Name des beauftragten Unternehmens - Gewähltes Vergabeverfahren - Auftragsgegenstand (mindestens Art und Umfang der Leistung) - Zeitraum der Ausführung
Die vorgenannten Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die VOL gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Das BMWi hat mitgeteilt, dass die vorgenannten Regelungen sofort anzuwenden sind. Außerkrafttreten: 31. Dezember 2010.
Aus kommunaler Sicht wird es zudem ganz wesentlich darauf ankommen, dass nun auch die Länder über entsprechende Vergabeerlasse den Kommunen die Möglichkeit einräumen, von den vorgeschlagenen höheren Schwellenwerten Gebrauch zu machen. Entsprechende Aktivitäten sind auf Länderebene bereits zu verzeichnen. So hat etwa Niedersachsen bereits eine entsprechende Erlasslage herbeigeführt. Auch in Nordrhein-Westfalen sowie weiteren Ländern gibt es kurzfristige Initiativen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundeskabinetts.
Wir werden an dieser Stelle über die weitere Umsetzung in den Ländern berichten.
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