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Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 35, Seite 892 bis 893 veröffentlicht und tritt einen Tag nach deren Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung bei der statistischen Erhebung der Daten die Allgemeinverfügung zu beachten. Die Allgemeinverfügung sowie das statistische Formblatt können auf der Internetseite www.bmwi.de – Rubrik: Wirtschaft / Wirtschaftspolitik / Öffentliche Aufträge / Statistische Meldungen / Link Sektorenverordnung heruntergeladen werden.
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