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Die lange diskutierte Novelle, die mit ihren Bestimmungen zum Vergabe- bzw. Konzessionsverfahren im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste unmittelbar vergaberechtsrelevant ist, wurde bereits am 18. September 2007 vom Rat verabschiedet. Am 23. Oktober 2007 wurde der Rechtsakt durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet.
Inhaltlich befasst sich Art. 5 Abs. 1 der neuen ÖPNV-Verordnung mit Dienstleistungsaufträgen im öffentlichen Personenverkehr. Der Neuregelung zufolge fallen zukünftig Verkehrsverträge (im Bereich von Bussen und Straßenbahnen), die von der Definition eines Dienstleistungsauftrages im Sinne der EG-Richtlinie 2004/17/EG bzw. 2004/18/EG erfasst sind, nicht unter den Anwendungsbereich der ÖPNV-Verordnung. Die Neuregelungen sind mithin im Wesentlichen auf Dienstleistungskonzessionen im Personenverkehrssektor beschränkt. Diese Einschränkung des Geltungsbereichs gilt hingegen nicht für Aufträge im Eisenbahnsektor. Soweit Aufträge nach den EG-Vergaberichtlinien vergeben werden, sind die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 bis 6 der neuen Verordnung, in denen näheres zum Verfahren geregelt ist, nicht anwendbar.
Für die Vergabepraxis von Relevanz zeigt sich zudem Art. 5 Abs. 6 der Verordnung. Dieser enthält eine Ausnahme für den Eisenbahnsektor. Danach können öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr direkt, d. h. ohne Ausschreibung vergeben werden, falls dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist. Neben weiteren Regelungen enthält die Verordnung schließlich diverse Übergangsfristen (s. Art. 8 der Verordnung).
Die neue ÖPNV-Verordnung gilt ab 03. Dezember 2009 unmittelbar. Der Verordnungstext kann bei Interesse im Internet unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.
(Bernd Düsterdiek, 20.12.2007)
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