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Nach Auskunft des BMWi soll mit der novellierten HOAI der Wettbewerb gefördert und der Bürokratieabbau vorangebracht werden. Die neue HOAI soll auch die Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 berücksichtigen. In Bezug auf die HOAI gibt Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie vor, dass es den Mitgliedsstaaten verboten ist, Architekten und Ingenieure mit (ausschließlichem) Sitz im Ausland die Anwendung der HOAI vorzuschreiben, es sei denn, dass ein Rechtfertigungsgrund greift.
Die HOAI wird nach allgemeiner Auffassung aus den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt nicht gerechtfertigt. Deshalb wird eine novellierte HOAI mit Mindest- und Höchstsätzen nur dann mit Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie konform, wenn ausschließlich im Ausland niedergelassene Architekten und Ingenieure aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Die bisherigen Tafelwerte wurden zudem seit 1996 nicht mehr erhöht. Eine Erhöhung der Entgelte ist nach Auffassung des Verordnungsgebers jedoch sachgerecht, weil bei den Planungen zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, zum Beispiel Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), des Brandschutzes oder der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten sind. Nach Auskunft des BMWi werden Planungsleistungen in Deutschland im europäischen Vergleich um rund zehn Prozent geringer als in den übrigen Mitgliedsstaaten bewertet. Bislang beträgt der Anteil der Planungsleistungen am bisherigen Gesamthonorar im Mittel zwischen 50 und 60 Prozent. Diese Bewertung wird um zehn Prozentpunkte angehoben, um im Ergebnis eine Anpassung an den europäischen Mittelwert zu erreichen. Die neuen Leistungsbewertungen der verbleibenden Leistungsphasen werden ihrem Verhältnis zueinander entsprechend auf 110 Prozent hochgerechnet und die Tafelwerte entsprechend angepasst.
Weitere Änderungen dienen der Entschlackung der HOAI, die sich – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bisherigen HOAI – auf preisrechtliche Regelungen beschränken soll. Der Anhang zur HOAI behält bisherige Regelungen und Tafelwerte, die in der novellierten HOAI entfallen sind, als unverbindliche Regelungen bei. Diese Regelungen im Anhang sollen für die Praxis als Orientierungshilfe auch zukünftig zur Verfügung stehen. In diesem Sinne werden die Leistungsphasen 6 bis 9 als unverbindliche Regelungen weitergeführt, die Honorartafeln bis zu den bisherigen maximalen anrechenbaren Kosten beziehungsweise Flächen- oder Verrechnungseinheiten als Orientierungswerte abgebildet und die Leistungsbilder der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung als unverbindliche Regelungen in den Anhang aufgenommen.
Im Einzelnen sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:
1. Absenkung der Tafelendwerte
Derzeit beträgt der Tafelendwert der HOAI rund 25,5 Mio. Euro Baukosten im Hochbau. Verträge über höhere Bausummen unterliegen nicht mehr den Preisregeln. Die Anwendbarkeit der HOAI soll nun eingeschränkt werden, indem die Tafelendwerte abgesenkt werden, so dass die HOAI nur noch für Kleinprojekte gilt. Mit der Absenkung der Tafelendwerte soll der Schutz vor Preiswettbewerb vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen erhalten bleiben, die im Wesentlichen kleinere Aufträge bearbeiten. Die Honorare für Aufträge über höhere Baukosten sind zukünftig frei vereinbar.
2. Deregulierung der Beratungsleistungen
Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden. Mit dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 01.07.2006 die staatliche Preisregulierung für Beratungsleistungen ganz entfallen.
3. Wegfall von Leistungsphasen
Die HOAI konzentriert sich bei ihren Regelungen zukünftig auf geistig-schöpferische Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren. Damit bleiben wesentliche Regelungen bestehen, ohne die HOAI mit Leistungsbeschreibungen zu überfrachten, die nicht zum Kerngeschäft der Architekten und Ingenieure zählen. Die Anwendung der HOAI soll damit für die Betroffenen transparenter und einfacher werden.
4. Abkoppelung der Honorare von der Bausumme durch die Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells
Architekten und Ingenieure sollen zukünftig ihre Honorare auf der Basis von vorab vereinbarten Baukosten berechnen, anstatt wie bisher auf der Grundlage der festgestellten, tatsächlichen Kosten. Die Parteien vereinbaren bei Auftragserteilung einen bestimmten Betrag als Baukosten. Dieser Betrag wird der Honorarermittlung zugrunde gelegt. Bauherr und Planer müssen bei diesem Modell möglichst exakt in einem sehr frühen Stadium vereinbaren, wie groß das Investitionsvolumen sein wird. Die Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells soll zu einer zusätzlichen Flexibilisierung der Ermittlung der Honorare nach der HOAI beitragen, da die bisherige komplizierte Feststellung der anrechenbaren Kosten im Regelfall entfällt. Für Bauherren – also auch für öffentliche Auftraggeber – könnte die Neuregelung größere Planungssicherheit in Bezug auf die Honorare der Planer bieten. Sie sollen auf die vorher festgelegte Ermittlungsbasis für ein Honorar vertrauen dürfen. Der vorstehende Ansatz könnte neben dem Verbraucherschutz auch ein Anreiz für kostengünstigeres Bauen sein. Aus kommunaler Sicht bleibt abzuwarten, ob das vorstehende Baukostenvereinbarungsmodell tatsächlich praxistauglich ist.
Das BMWi will das Reformvorhaben HOAI noch vor einer Befassung durch das Bundeskabinett am 09.04.2008 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit den beteiligten Kreisen diskutieren. Bei Interesse kann der Referentenentwurf nebst Bekanntmachung und Begründung unten auf dieser Seite abgerufen werden.
(Bernd Düsterdiek, 11. 03.2008)
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