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Der Erlass sieht vor, Bewerber als ungeeignet auszuschließen, die im Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass sie unter Bedingungen, die den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 entsprechend, hergestellt wurden. Der Nachweis der Vermeidung der Verwendung solcher Produkte ist durch Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung oder eines vergleichbaren Nachweises bzw. verbindlicher Bietererklärungen möglich. Die Verwaltungsvorschrift ist am 01. Mai 2010 in Kraft getreten und soll drei Jahre danach auf ihre Wirkung hin überprüft werden. Die Veröffentlichung erfolgte im Ministerialblatt (MBl. NRW, Nr. 14, S. 293 – 308).
Darüber hinaus hat sich NRW zum Ziel gesetzt, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Umweltschutzaspekte und Energieeffizienz stärker zu berücksichtigen.
Der diesbezügliche Erlass (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12. April 2010) aktualisiert und ergänzt eine bereits seit 1985 bestehende Verwaltungsvorschrift zur umweltfreundlichen Beschaffung. Die Regelung ist für öffentliche Auftraggeber des Landes verbindlich. Städten und Gemeinden ist er, wie auch der erstgenannte Erlass, lediglich zur Anwendung empfohlen.
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Beschaffungsvorgänge. Für Entsorgungsdienstleistungen, Holzprodukte und Denkmäler gibt es Sonderregelungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Erlass durch die Bieter drohen der Ausschluss vom Vergabeverfahren bzw. die Kündigung des Vertrages. Die Verwaltungsvorschrift ist ebenfalls am 01. Mai 2010 in Kraft getreten und soll drei Jahre danach vom federführenden Ministerium auf seine Wirkung hin überprüft werden. Die Veröffentlichung ist im Ministerialblatt NRW, Nr. 14, S. 293 – 308 erfolgt.
Beide Erlasse stehen unten auf dieser Seite zum Download als PDF-Dokumente zur Verfügung.
(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)
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