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Der Gesetzentwurf regelt zunächst den Anwendungsbereich und legt in § 3 des Entwurfs allgemeine Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge fest. Besonders hervorzuheben ist die in § 4 des Entwurfs vorgesehene Tariftreuepflicht sowie eine Mindestlohnverankerung sowie die in §§ 17 bis 19 des Entwurfs vorgesehenen Vorgaben zu einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung, zur Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Vergabe sowie zur Frauenförderung.
Grundsätzlich wird der Geltungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes auf Aufträge mit einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von mindestens 20 000 Euro festgelegt. Dieser Wert soll die Gesetzesvorgaben auf „relevante Auftragsgrößen“ begrenzen und den Verwaltungsaufwand verringern. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist zweifelhaft, da die sonstigen Vorgaben des § 2 des Entwurfs sowie die Vorgaben der §§ 3, 17 und 18 des Gesetzes (unter anderem energieeffiziente Beschaffung sowie Berücksichtigung sozialer Kriterien) hiervon unberührt bleiben. Diese Regelungen sollen bei jeder Auftragsvergabe ohne Festlegung eines Mindestauftragswertes beachtet werden. Dies gilt ebenso für Vorgaben im § 4 Abs. 1 des Entwurfs zu den Branchen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, für die ebenfalls keine Untergrenze im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Sinne eines Auftragswertes festgelegt ist. Für Maßnahmen der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in § 19 des Entwurfs gesonderte Auftragswerte festgelegt worden.
Einen detaillierten Überblick über die vorgeschlagenen Neuregelungen können dem Regierungsentwurf für ein Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entnehmen, der unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann.
Anmerkung:
Nach Auffassung des DStGB ist der vorgelegte Gesetzentwurf kritisch zu hinterfragen. Es ist zu befürchten, dass kommunalen Auftraggebern aufgrund der umfangreichen Prüfpflichten ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entstehen wird. Der DStGB hat sich bereits in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, das Vergaberecht nicht mit der Prüfung von Sozialstandards sowie von Tariftreueaspekten zu überfrachten. Derartige Aspekte dienen nicht dem wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand, sondern verfolgen sonstige politische Zwecke. Mithin tragen derartige Vorschriften nicht zu einer Entbürokratisierung sowie Verfahrensvereinfachung des Vergaberechts bei, sondern führen zu einer weiteren Verrechtlichung. Eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen wird derzeit vorbereitet.
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