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Der DStGB hat aus seinen bereits vor einigen Jahren aufgestellten zehn Kernforderungen an eine Novellierung des Vergaberechts entscheidende Punkte durchsetzen können. Dies betrifft insbesondere den vom DStGB geforderten Wegfall der Formalisierung des Vergaberechts. Dieser kommt in der Neufassung der VOB/A (s. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VOB/A sowie § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass Angebote, bei denen ein einzelner und unwesentlicher Positionspreis fehlt unter bestimmten Voraussetzungen – entgegen der heutigen Rechtsprechung – nicht ausgeschlossen werden dürfen. Weiter können zukünftig vom Bieter nicht rechtzeitig beigebrachte und daher fehlende Erklärungen oder Nachweise spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgereicht werden.
Auf den ersten Blick nachteilig ist, dass die neue VOB/A in § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A relativ geringe Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen (50 000 Euro für Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung; 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau; 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke) sowie gemäß § 3 Abs. 5 letzter Satz VOB/A für Freihändige Vergaben (10 000 Euro), jeweils ohne Umsatzsteuer, vorsieht. Diese Wertgrenzen liegen weit unterhalb von Wertgrenzen für kommunale Vergaben in einigen Bundesländern (Bsp.: Bayern und Nordrhein-Westfalen), so dass die Städte und Gemeinden insoweit weiter von den Länderregelungen Gebrauch machen dürften. In den Bundesländern, in denen es bisher für die Städte und Gemeinden keine rechtlichen Vorgabe in Form eines „Wertgrenzenerlasses“ gibt, sind allerdings die Neuregelungen in der VOB/A 2009 positiv zu werten, da die kommunalen Handlungsspielräume zur Beschränkten und Freihändigen Vergabe damit erweitert werden.
Nachteilig muss jedoch für die Städte und Gemeinden als Auftraggeber die in die VOB/A 2009 neu aufgenommene Regelung zu den Sicherheitsleistungen (§ 9 Abs. 7 VOB/A) beurteilt werden. Danach soll auf Sicherheitsleistungen künftig ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.
Der DStGB hat in dieser Regelung eine einseitige und nicht sachgerechte Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Kommunen als Auftraggeber gesehen und daher diese Regelung durch seinen Vertreter im DVA-Ausschuss, Herrn Referenten Johannes Ulrich Pöhlker, Hessischer Städte- und Gemeindebund, vehement abgelehnt. Folge der Neuregelungen insgesamt war eine Enthaltung des DStGB in der DVA-Vorstandssitzung.
Da derzeit noch nicht feststeht, ob die Vergaberegeln für Auftragsvergaben in den sogenannten „Sektoren“ in einer einheitlichen Sektorenverordnung zusammengefasst werden, hat sich der DVA bei den Sektorenregelungen im 3. und 4. Abschnitt der VOB/A auf notwendige Anpassungen beschränkt.
Die neue VOB/A 2009 soll voraussichtlich im Frühjahr 2009 auf der Grundlage der erforderlichen Verweisungen im neuen GWB bzw. in der Vergabeverordnung in Kraft treten.
Für die Städte und Gemeinden bedeutet dies allerdings, dass der nationale Teil unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) erst auf der Grundlage entsprechender landesrechtlicher Vorgaben für die Kommunen in Kraft tritt.
Der komplette Text der VOB/A 2009 steht unten auf dieser Seite zum Download als PDF-Dokument bereit.
(Norbert Portz, 06.01.2009)
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