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Inhalte des Gesprächs:
So haben die Länder es in diesem Gespräch nicht nur begrüßt, dass auf europäischer Ebene in den Jahre 2009/2010 wegen der außergewöhnlichen Wirtschaftslage die beschleunigten Verfahren der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen angewandt werden können, was die Dauer der Ausschreibungsprozesse bei Großprojekten der öffentlichen Hand von 87 auf 30 Tage verkürzt (Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 11./12. Dezember 2008 in Brüssel).
Die Länder haben die Bundesregierung darüber hinaus gebeten, im Sinne der DStGB-Forderungen darauf einzuwirken, dass die Ausschreibungshöhen bei europaweiten Ausschreibungen im Baubereich (gegenwärtig: 5,15 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer) um einen „signifikanten Betrag“ angehoben werden, um die Verfahren zu beschleunigen.
Schließlich haben die Bundesländer auf weitere Änderungen im Vergaberecht gedrungen, um die Verfahren „im Rahmen Freihändiger Vergaben zu beschleunigen“. Insoweit ist zwischen Bund und Ländern in dem Gespräch mit der Bundeskanzlerin vereinbart worden, dass auch das Vergaberecht in den Prüfungskatalog zur Belebung der Konjunktur gehört.
DStGB-Vorschläge:
Die Vorschläge des DStGB für eine Lockerung des Vergaberechts auf den verschiedenen Ebenen (EU, Bund, Länder, Kommunen) sind im Folgenden wiedergegeben:
Eine zeitlich befristete (zwei Jahre) Lockerung des Vergaberechts sollte angesichts der aktuellen Problemsituation (schnelle und zügige Investition für bereits vorliegende kommunale Schubladenpläne) an dem vergaberechtlich sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene bekannten Begriff der Dringlichkeit anknüpfen. Bei dringlichen Vergaben sind schon jetzt sowohl auf EU- wie auf nationaler Ebene (s. §§ 3 Nr. 4d, 3a Nr. 6d VOB/A, §§ 3 Nr. 4 f., 3a Nr. 2d VOL/A) Erleichterungen möglich, die sich insbesondere in der Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Vergabebekanntmachung/Freihändiger Vergabe bzw. in kürzeren Fristen und damit in einer erheblichen Zeiteinsparung festmachen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind folgende Vereinfachungen vorstellbar.
1. EU-Ebene
(1) Verdoppelung der EU-Schwellenwerte (VOB/A: 10 Millionen Euro / VOL/A und VOF: 400 000 Euro) in Abstimmung mit allen anderen EU-Staaten. Hintergrund ist, dass gegenwärtig selbst bei EU-weiten Ausschreibungsverfahren sich weniger als 5 % Bieter aus dem Ausland bewerben und kaum ein ausländisches Unternehmen den Zuschlag erhält. Insbesondere im wichtigen Baubereich kommt selbst bei EU-weiten Vergabeverfahren weder der Portugiese noch der Holländer über die Pyrenäen bzw. über den Rhein, um in Hannover oder Erfurt Bauaufträge durchzuführen. Wenn aber in der Praxis überhaupt nicht der EU-Wettbewerbsmarkt angesprochen wird, können auch gleich die EU-Schwellenwerte verdoppelt werden.
(2) Vorteile: Für viele Vergaben würde es sehr viel kürzere Verfahren geben (gegenwärtig betragen allein die Angebotsfristen für eine Offenes Verfahren im EU-Bereich 52 Kalendertage (gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung) / Kein Primärrechtsschutz von Bietern mit der Folge einer Verzögerung von Investitionen, da dieser nur im EU-Bereich gilt.
(3) Verkürzung von Fristen zur Information etc. Bsp.: Heruntersetzung der Frist in § 13 VgV zur Vorabinformation nicht berücksichtigter Bieter von 14 auf sieben Kalendertage.
(4) Generelle Zulassung des Verhandlungsverfahrens nach öffentlicher Vergabebekanntmachung aus Gründen der Dringlichkeit wie beim EU-Ratsgipfel am 11./12.12.2008 beschlossen. Vorteil: Einfaches, schnelles (laut EU-Verkürzung der Verfahren von 87 auf 30 Tage) und weniger formstrenges Verfahren.
2. Bundesebene
(1) Für alle Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte sollte den Kommunen in dem Gesetz ermöglicht werden, bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro im Baubereich und bis zu 150 000 Euro im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine schnelle und mittelstandsfreundliche Beschränkte Vergabe nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung und nach kurzfristiger Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen vornehmen zu können.
(2) Freihändige Vergaben (mit vorheriger Bekanntmachung), sollten bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro im Baubereich und von 50 000 Euro im Liefer- und Dienstleistungsbereich den Kommunen ohne weitere Einzelbegründung (generelle Dringlichkeit) ermöglicht werden. Insbesondere eine erweiterte Zulassung Freihändiger Vergaben kann dazu beitragen, Formalismus im Vegaberecht, der bei Beschränkten und Öffentlichen Ausschreibungen dazu führt, dass selbst wirtschaftliche Angebote allein aus Formfehlern ausgeschlossen werden müssen, zu beseitigen.
(3) Fazit: Insgesamt würde eine derartige verstärkte Beschränkte und Freihändige Vergabe zu schnelleren Investitionen führen, ohne das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu vernachlässigen.
3. Landesebene
(1) Die Länder könnten unterhalb der EU-Schwellenwerte durch eigene Freistellungsregelungen gegenüber den Kommunen für eine verstärkte Anwendung der Beschränkten und Freihändigen Vergabe und damit für schnelle Investitionen Sorge tragen. Insoweit sollten die angegebenen Wertgrenzen unter 2 als Orientierungsleitlinien dienen.
(2) Durch eine kurzfristige Aussetzung des Gemeindehaushaltsrechts in den Ländern, wo in den Gemeindehaushaltsverordnungen der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung bestimmt ist, sollte Gemeinden eine verstärkte Beschränkte und Freihändige Vergabe ermöglicht werden.
4. Kommunen
Die Kommunen sollten insbesondere durch uns über unsere Forderungen und neue rechtliche Handlungsspielräume informiert und durch kurze Leitlinien und Handlungsempfehlungen, die das Verfahren einer schnellen und unbürokratischen Ausschreibung beinhalten, unterstützt werden.
(Norbert Portz, 19.12.2008)
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