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Das Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die Entscheidung des Auftraggebers, wie viele und welche Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordert, grundsätzlich auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen müsse. Seien derartige Gründe nicht ersichtlich, insbesondere weder im Rahmen eines Vergabevermerks dokumentiert, noch im Verfahren dargelegt, habe der Auftraggeber sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der Auftraggeber Bauarbeiten im Nichtoffenen Verfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung aus. Von 25 Unternehmen, die sich beworben hatten, hielt der Auftraggeber zehn Bewerber für geeignet und wählte aus ihnen acht Bewerber aus, die er zur Angebotsabgabe aufforderte. Im Nachprüfungsverfahren rügte die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderte Antragstellerin, dass der Auftraggeber ihr aus sachfremden Erwägungen die Teilnahme an der Ausschreibung verweigere und ohne nachvollziehbaren Grund bestimmte andere Bieter bevorzuge. Während des Verfahrens vor der Vergabekammer hob der Auftraggeber die Ausschreibung auf, da nur ein einziges wertbares Angebot eingereicht worden sei, das weit über dem Haushaltsansatz liege.
Der Vergabesenat hat vorliegend den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin für begründet erachtet, da die Entscheidung des Auftraggebers, die Antragstellerin nicht zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien getroffen worden sei. Zwar hänge die Tatsache, dass der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht mitgeteilt, habe, wie viele Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordern wird, sein Auswahlermessen nicht dahingehend ein, dass er allen geeigneten Bewerbern – somit auch der Antragstellerin – die Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren hätte ermöglichen müssen.
Allerdings erschließe sich weder aus den Akten der Vergabestelle noch aus dem Vorbringen des Auftraggebers, weshalb er die Zahl auf acht beschränkt habe und aus welchen Gründen die Antragstellerin nicht zu den ausgewählten Unternehmen zählte, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Auch wenn der Vergabestelle eben nichtoffenen Verfahren ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Bewerber zugestanden werde, müsse ihre Entscheidung anhand sachlicher Erwägungen und in nachvollziehbarer Weise getroffen werden. Dies gelte sowohl für die Frage, wie viele als auch welche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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