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Dem Beschluss des Vergabesenats zufolge liegt eine vollständige Preisangabe im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A auch dann vor, wenn im Angebot bei einer bestimmten Position ein Einheitspreis von 0,00 € angegeben wird, so dass ein derartiges Angebot regelmäßig nicht unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss eines Angebots mit auffallend niedrigen Einzelpreisen komme nur dann in Betracht, wenn sich aus der Prüfung dieser Positionen die Besorgnis einer nicht einwandfreien Ausführung der Leistung ergebe (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A).
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wollte ein öffentlicher Auftraggeber in einem offenen Verfahren den Zuschlag auf ein Angebot erteilen, bei dem die Leistungen einer bestimmten Bedarfsposition zum Einheitspreis von 0,00 € angeboten wurden. Aus dem Anschreiben zum Angebot ging hervor, dass der betreffende Bieter die Kosten zur Ausführung dieser Bedarfsposition in den Gesamtpreis einkalkuliert hatte. Ein übergangener Bieter wandte sich gegen die Erteilung des Zuschlags und meinte, dass Angebot müsse wegen unvollständiger Preisangaben ausgeschlossen werden.
Der Vergabesenat hat ausgeführt, dass auch ein Einheitspreis von 0,00 € eine vollständige Preisangabe im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sein könne. Mit dieser Entscheidung wendet sich das BayObLG ausdrücklich gegen eine gegenteilige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.11.2003 (vgl. Newsletter Ausgabe 3 vom 18.02.2004). Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass ein Angebot zwingend wegen unvollständiger Preisangaben auszuschließen ist, wenn niedrige Einheitspreise bei anderen Leistungspositionen eingerechnet worden sind. Dieser Auffassung ist der Vergabesenat nunmehr entgegengetreten. Wie ein Bieter seine Kalkulation vornehme, sei seine Sache und sein Risiko. Solange die korrekte Ausführung des Auftrags nicht gefährdet sei, bleibe es ihm unbenommen, Niedrigpreise bei einzelnen Positionen anzubieten und eine Mischkalkulation vorzunehmen.
Vorstehende Entscheidung des BayObLG knüpft an die fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26.02.2004 (2 Verg 16/03; vgl. Newsletter Ausgabe 4 vom 29.03.2004) an. Da das Kammergericht Berlin seine Entscheidung im Wege einer Divergenzvorlage (OLG Düsseldorf) dem BGH vorlegen musste, kann dieser demnächst eine abschließende Klärung herbeiführen, ob es sich im Falle einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses bei Zugrundelegung eines Einheitspreises von 0,00 € um eine vollständige Preisangabe im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A handelt.
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