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nungsgebers gestanden. Aus § 114 Abs. 2 GWB ergebe sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass abgeschlossene Verträge, die vergaberechtlich als Zuschlag zu qualifizieren seien, erfüllt werden müssten. Die Ausnahmen hiervon habe er selbst in § 115 Abs. 2 GWB und § 118 Abs. 3 GWB festgelegt. Der Verordnungsgeber habe deshalb eine weitere Ausnahme von dem das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz der Wirksamkeit erteilter Aufträge nicht treffen dürfen. Dieser Auffassung ist der BGH entgegengetreten. Er hat festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund von § 97 Abs. 6 GWB mit Zustimmung des Bundesrats sehr wohl verordnen durfte, dass ein Vertrag nichtig ist, der nach einer Information derjenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Ablauf der in § 13 S. 2 VgV a. F. bestimmten Frist zur Beendigung eines Vergabeverfahrens abgeschlossen worden ist. § 97 Abs. 6 GWB erlaube, nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen. Dadurch seien der Inhalt und der Zweck der durch diese Vorschrift erteilten Ermächtigung bestimmt, wie es Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verlange. Auch das Ausmaß der Ermächtigung sei festgelegt. Die dem Verordnungsgeber gesetzten Grenzen müssten nicht in der Ermächtigungsnorm selbst vollständig niedergelegt sein. Es reiche aus, wenn der Sinnzusammenhang der Ermächtigungsnorm mit anderen Vorschriften des Gesetzes und das insgesamt vom Gesetzgeber mit diesem verfolgte Ziel den notwendigen Rahmen ergebe. Dieses sei vorliegend der Fall. Zum einen knüpfe § 97 Abs. 6 GWB ersichtlich an die Allgemeinen Grundsätze eines Vergabeverfahrens an, die der Gesetzgeber in § 97 Abs. 1 bis 5 GWB festgelegt habe. Darüber hinaus sei der Abschluss des Vertrags ausdrücklich als Gegenstand der Bestimmungen genannt, zu denen § 97 Abs. 6 GWB ermächtige. Die Ermächtigung schließe damit ein, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen durch Abschluss des Vertrags mit einem Bieter das geregelte Vergabeverfahren ende. Der BGH wies in seinem Beschluss ferner darauf hin, dass die Frist, vor deren Ablauf nach § 13 S. 4 VgV a. F. ein Vertrag nicht wirksam geschlossen werden könne, nicht erst dann beginne, sobald allen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, die schriftliche Information zugegangen ist, sondern bereits ab Absendung an diese Bieter. Dies folge unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 13 S. 2 VgV a. F.. Dieser erwähne den Zugang der schriftlichen Information bei den betroffenen Bietern nicht. Es sei vielmehr entscheidend, dass "der öffentliche Auftraggeber" die Information "abgebe". Der Beschluss des BGH kann im Internet unter folgender Adresse kostenlos abgefordert werden: www.bundesgerichtshof.de (Aktuelle Entscheidungen).
(Bernd Düsterdiek)
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