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I. Sachverhalt: Eine Objekt- und Baubetreuungsgesellschaft wurde beauftragt, ein Gebäude instand zu setzen und zu modernisieren. Damit verbundene Ingenieurplanungsleistungen vergab diese Gesellschaft an ein in Luxemburg ansässiges Ingenieurbüro. Dieses begann seine Arbeiten, ohne dass eine (schriftliche) Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Vertrag, der ein Honorar vorsah, das über den Mindestsätzen der HOAI liegt, zu einem Zeitpunkt, als das Ingenieurbüro bereits mit Planungsleistungen in erheblichem Umfang begonnen, diese jedoch noch nicht abgeschlossen hatte. Darüber hinaus wurde in der schriftlichen Vereinbarung die Geltung des BGB vereinbart.
II. Entscheidung des BGH: In seinen Entscheidungsgründen trifft der BGH Aussagen zur Frage, welches Recht einem Vertrag mit Auslandsbezug zugrunde zu legen und ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Zugleich macht er Aussagen zur Frage der Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion mit der EG-Dienstleistungsfreiheit.
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1.
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Wahl des zugrunde liegenden Rechts Bei einem Vertrag mit Auslandsbezug (hier: Luxemburger Ingenieurbüro) kann nach Aussage des BGH das maßgebliche Vertragsrecht von beiden Parteien frei gewählt werden. Ist eine solche Rechtswahl nicht erfolgt, sei das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweise. Architekten- und Ingenieurverträge unterlägen demnach - so der BGH - dem Recht des Staates, in dem der Architekt bzw. Ingenieur seinen ständigen Aufenthalt hat. Dies gelte auch für die Fälle, in denen das zu planende und zu überwachende Bauvorhaben in Deutschland liegt. Darüber hinaus könne zwar - wie im vorliegenden Fall geschehen - das deutsche Vertragsrecht nach dem BGB vereinbart werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Preisvorschriften unterlägen hingegen nicht der Rechtswahl. Hierunter falle auch die HOAI als öffentlich-rechtliche Verordnung. Somit sei die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI unabhängig davon anzuwenden, welches Recht die Vertragsparteien für den Architekten- oder Ingenieurvertrag bestimmt haben. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI im öffentlichen Interesse läge. Sie diene der Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten und Ingenieuren. Dieses Ziel würde bei grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurverträgen jedoch nicht mehr erreicht werden können, wenn die Geltung der Mindestsatzregelung von der Rechtswahl der Parteien abhänge. |
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2.
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Nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 HOAI Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 erst dann möglich ist, wenn das Architekten- oder Ingenieurwerk abgenommen ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, dass das Werk des Architekten/Ingenieurs im Grund mangelfrei ist. Da im vorliegenden Fall das Luxemburger Ingenieurbüro zum Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung seine Arbeit bereits aufgenommen, diese aber noch nicht abgeschlossen hatte, sei diese Vergütungsvereinbarung unwirksam. |
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3.
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Vereinbarkeit der Mindestsatzfiktion gemäß § 4 Abs. 4 HOAI mit EU-Recht Im vorliegenden Fall hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dem Berufungsgericht zugleich aufgegeben, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob § 4 Abs. 4 HOAI mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Nach Auffassung des BGH ist dies wohl nicht der Fall. Vielmehr sei die Mindestsatzfiktion geeignet, die Dienstleistungsfreiheit einer in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartei zu behindern. So seien nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge hätten, nur dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts und die Beschränkungen verhältnismäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet seien. |
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III. Anmerkungen der Hauptgeschäftsstelle:
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1.
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Die Aussage des BGH, dass auch auf grenzüberschreitende Architekten- und Ingenieurverträge die Mindestsatzregelung des § 4 Abs. 4 HOAI stets anzuwenden ist, hatte der BGH bislang ausdrücklich noch nicht entschieden. Dennoch entspricht diese Aussage dem grundsätzlichen Charakter der Rechtsprechung des BGH, wonach die HOAI einen "rein preisrechtlichen Charakter" aufweise. |
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2.
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Zu begrüßen ist in dieser Entscheidung weiterhin die Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes möglich ist. Diese Frage war bislang abschließend nicht geklärt. § 4 Abs. 4 HOAI verlangt für die Vereinbarung eines höheren als des Mindestsatzes eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserstellung. Unterbleibt eine solche Vereinbarung oder wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt automatisch die Mindestsatzfiktion. Eine nachträgliche Änderung ist erst möglich, wenn der Architektenvertrag beendet ist. Bislang herrschte jedoch Unklarheit über den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Architekten-/Ingenieurvertrages. Der BGH legt in dieser Entscheidung den Zeitpunkt nunmehr fest: Es muss das Architektenwerk abgenommen sein und Einigkeit darüber bestehen, dass es mangelfrei ist. |
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3.
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Besonderes Gewicht kommt der Aussage des BGH zur möglichen Unvereinbarkeit mit EU-Recht zu. Zwar kann nur der EuGH entscheiden, ob es sich bei der Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI um eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit von Architekten und Ingenieuren aus EU-Ländern handelt. Der BGH lässt jedoch durchblicken, dass er hiervon ausgeht. Auch aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass dieser die zur Begründung der Mindestsatzfiktion angeführten Gründe (Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs) nicht ausreichen lässt. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass nur innerstaatliche Verträge der Mindestsatzfiktion unterliegen würden, was wiederum zu einer Diskriminierung der deutschen Architekten und Ingenieure führen würde. |
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Vor diesem Hintergrund ist auch der "Statusbericht 2000plus Architekten und Ingenieure" wohl einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, da dieser bislang von einer entsprechenden Vereinbarkeit mit EU-Recht ausgegangen war. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Hauptgeschäftsstelle im Zuge des Masterplans Bürokratieabbau für die Abschaffung der HOAI als zwingendes Preisrecht einsetzt. Hierzu kann auf den ausführlichen Beitrag in DStGB Aktuell 1403-17 v. 04. April 2003 verwiesen werden.
Die Entscheidung des BGH vom 27. Februar 2003 (Az.: VII ZR 169/02) kann bei Interesse angefordert werden:
Hauptgeschäftsstelle des DStGB Bonner Büro August-Bebel-Allee 6 53175 Bonn Tel.: 0228/95 96 212 Fax: 0228/95 96 222 E-Mail: kristin.schwarzbach@dstgb.de
(Christiane Steinmetz; DStGB)
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