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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die beklagte Vergabestelle im Juni 2002 europaweit das Gewerk "Sanitär" für ein Krankenhaus aus. Das rechnerisch günstigste Angebot machte die K-GmbH. Der Kläger hatte mit ca. 1,9 Millionen Euro das zweitgünstigste Angebot abgegeben. Im Angebot der K-GmbH war für die pauschale Ausschreibungsposition „Wartung“ kein Preis angegeben. Der Kläger hatte seinen Jahresumsatz auf Nachfrage der Vergabestelle mit 1,5 Millionen Euro angegeben und mitgeteilt, er beschäftige acht Mitarbeiter, einen Meister sowie eine Angestellte.
Die Vergabestelle wollte dem Kläger daraufhin den Zuschlag nicht erteilen, weil sein Jahresumsatz im krassen Missverhältnis zur Auftragssumme stehe. Nach der Submission teilte die K-GmbH schriftlich mit, sie habe die Wartungsposition deshalb nicht mit einem Preis versehen, weil sie diese Leistung aus Kulanz für zwei Jahre kostenlos erbringen wolle. Daraufhin erteilte die Beklagte der K-GmbH den Zuschlag. Die Preisdifferenz zwischen dem Angebot des Klägers und der K-GmbH betrug ca. 31 000 Euro und war damit höher als die durchschnittliche Wartungssumme. Der Kläger machte Schadensersatz geltend, weil er vergaberechtsfehlerhaft den Zuschlag nicht erhalten habe.
In seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass das Angebot der K-GmbH wegen fehlender Preisangaben hätte ausgeschlossen werden müssen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04) hat er dargelegt, dass Angebote, die den § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, weil ihnen geforderte Erklärungen fehlen, zwingend von der Vergabe auszuschließen sind. Der BGH hat abermals ausdrücklich klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die fehlende Auspreisung den Wettbewerb zwischen den Bietern habe gefährden können. Darüber hinaus sei der Ausschluss des Klägers wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Eine bestimmte Relation zwischen Auftragsvolumen und bisherigen Jahresumsatz des Bieters sei grundsätzlich schon deshalb nicht ausreichend, um auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu schließen, weil sich aus der Art der Leistung unterschiedliche Anforderungen an Fähigkeiten und Kapazitäten eines Bieters ergeben könnten. Die Regelungen der VOB/A seien darauf angelegt, die Vergabeentscheidung für die betroffenen Bieter durchsichtig und überprüfbar zu machen. Schon dieser Zweck schließe die Berücksichtigung von Umständen aus, die nicht auf einer gesicherten eigenen Erkenntnis der Vergabestelle beruhten. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Fähigkeit des Bieters zur Vorfinanzierung des Auftrags, insbesondere der Materialbeschaffung ließen sich aus dem Jahresumsatz nicht ziehen.
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