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Bislang war er davon ausgegangen, dass die VOB/B immer dann bereits in ihrer Gesamtheit als vereinbart galt und eine individuelle Inhaltskontrolle im Rahmen des AGB-Rechts damit ausgeschlossen war, wenn der Verwender das Regelwerk jedenfalls ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hatte. Dieser Rechtsprechung, so der BGH, habe die Erwägung zu Grunde gelegen, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezwecke. Würden einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte dieser gestört sein.
Nach der vom BGH entwickelten so genannten „Kernbereichstheorie“ wurde die richterliche Inhaltskontrolle der VOB/B damit nur dann eröffnet, wenn die jeweilige vertragliche Regelung in den Kernbereich der VOB eingriff. Dies hieß konkret, dass sich ein Vertragspartner nicht mehr auf für ihn günstige VOB-Regelungen berufen konnte, soweit er durch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen die Regelungen der VOB/B gravierend einschränkte. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH nunmehr Abstand vom Kriterium des „Eingriffs in den Kernbereich“ genommen. Der Entscheidung zufolge soll zukünftig jede vertragliche Einschränkung der VOB/B dazu führen, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Für den Verwender einer abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingung besteht also in jedem Fall die Gefahr, dass er für ihn günstige Regelungen der VOB/B nicht in Anspruch nehmen kann.
Für die Baupraxis ist aus der Entscheidung zu schließen, dass in besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen entweder nur VOB/B-konforme Regelungen aufgenommen werden oder aber der Verwender derartiger Geschäftsbedingungen geht bewusst das Risiko ein, sich nicht auf für ihn günstige Regelungen der VOB/B berufen zu können. Auch wenn die Entscheidung des BGH sich ausdrücklich nur auf die Vorschriften des vor dem 01.01.2002 geltenden alten Schuldrechts bezieht, steht zu Befürchten, dass auch für Neuverträge eine ähnliche Wertung zutreffend sein wird. Das Urteil des BGH kann im Internet unter folgender Adresse kostenlos abgefordert werden: www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).
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