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1. Sachverhalt: Der Entscheidung zugrunde lag eine gesetzliche Regelung im Berliner Vergabegesetz. Danach sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge unter anderem für Bauleistungen mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Auftragnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach dem jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen. Ähnliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen Bundesländern (Anmerkung: Allerdings hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen gerade erst die dortige Tariftreueregelung aufgehoben). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof, der über eine Rechtsbeschwerde im Rahmen der Vergabe von Straßenbauaufträgen zu entscheiden hatte, hielt die Regelung noch für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied nunmehr, dass die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 VgG in Berlin mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar ist. 2. Entscheidungsgründe: (1) Kein Verstoß gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Tariftreueregelung nicht gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, da die Verpflichtung zur Einhaltung von Tarifregeln nicht das Recht der beteiligten Unternehmen einschränke, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsverhandlungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt. Gegen eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Auferlegung der Ergebnisse fremder Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer gegebenenfalls durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die Regelung führt nach dem Bundesverfassungsgericht auch nicht zu einer staatlichen Normsetzung in einem Bereich, in dem den tarifautonom gesetzten Absprachen der Sozialpartner ein Vorrang zukommt. Die örtlichen tarifvertraglichen Entgeltabreden werden nicht Kraft staatlicher Geltungsanordnung Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter, sondern nach individualvertraglicher Umsetzung der Tariftreueverpflichtung durch den Auftraggeber. (2) Keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Nach dem Bundesverfassungsgericht verletzt die Tariftreueregelung auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Einflussnahme auf die Verträge mit Auftragnehmern werde dadurch gemindert, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Tariflöhne nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Anordnung folgt, sondern erst in Folge der eigenen Entscheidung, im Interesse der Erlangung eines öffentlichen Auftrags eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Auch seien die Auswirkungen der Tariftreuepflicht auf den einzelnen Auftrag beschränkt. Umgekehrt haben nach dem Bundesverfassungsgericht die rechtfertigenden Gründe, insbesondere das Ziel, die Arbeitslosigkeit im Bausektor zu bekämpfen, erhebliches Gewicht. Sie dienen dem Schutz der Beschäftigung solcher Auftragnehmer, die bei tarifgebundenen Unternehmen arbeiten und damit auch der Erhaltung als wünschenswert angesehener sozialer Standards. Das Bundesverfassungsgericht hält insgesamt die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung für ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden müsse. 3. Stellungnahme des DStGB: Unabhängig von der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der DStGB Tariftreueregelungen, die die Kommunen als größte öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren von den anbietenden Unternehmen qua gesetzlicher Vorgabe fordern müssen, stets kritisiert. Hintergrund ist, dass sowohl die Belastungen für die Kommunen als öffentliche Auftraggeber als auch für die Bieter bei der Abforderung und Prüfung von Tariftreueregelungen unverhältnismäßig sind. Dies betrifft insbesondere die erforderlichen Kalkulationsüberprüfungen und auch die Kontrollen, ob tatsächlich die Tariflöhne vor Ort eingehalten werden. Dabei hat der DStGB stets darauf hingewiesen, dass das rein eignungs- und leistungsbezogene Vergaberecht der falsche Ort ist, hiermit politisch durchaus unterstützenswerte Ziele (Vermeidung von Dumpinglöhnen) zu erreichen. Daher müsse das Vergaberecht grundsätzlich auch zur Aufrechterhaltung eines sauberen Wettbewerbs von vergabefremden Zwecken freigehalten werden. Insofern ist erwähnenswert, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen erst jüngst das dortige Tariftreuegesetz auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens aufgehoben hat. Das Gutachten der Dortmunder Sozialforschungsstelle belegte, dass sich das Tariftreuegesetz insgesamt als unwirksam erwiesen hat, unpraktikabel und bürokratielastig ist. Die Aufhebung des Tariftreuegesetzes in Nordrhein-Westfalen war daher aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zweifelhaft, ob eine durch Gesetz festgeschriebene regionale beziehungsweise lokale Tariftreueregelung europarechtlichen Bestand hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung trotz angedeuteter Bedenken (s. Rn. 51 und 53 des Beschlusses) nicht geprüft. Insoweit hat jedoch die EU-Kommission tendenziell – etwa was die damalige NRW- Tariftreueregelung angeht – erkennen lassen, dass die Einhaltung von Tariftreuevorgaben gegen EU-Recht, insbesondere gegen das Recht der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG-Vertrag), verstoßen kann. Von daher bedeutet die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass eine nationale beziehungsweise regional-örtliche Tariftreueregelung, mit der etwa ein portugiesischer Bauunternehmer gebunden wird, bei einem Bauvorhaben in einer deutschen Stadt oder Gemeinde, bei seinem Angebot den dortigen Tariflohn zugrunde zu legen, EU-rechtlich Bestand hat.
(Norbert Portz)
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