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Nicht nur Städte und Gemeinden erhoffen sich vom Urteil des EuGH eine Klarstellung der vergaberechtlichen Problematik der Zulässigkeit so genannter In-House-Geschäfte. Wie im Newsletter „Vergabe“ Ausgabe 10 vom 28. Oktober 2004 berichtet, hatte die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof Stix-Hackl am 23. September 2004 ihre Schlussanträge in dem vom OLG Naumburg an den EuGH vorgelegten Fall gehalten, in welchem es im Wesentlichen um die vergaberechtliche Problematik der Zulässigkeit so genannter In-House-Vergaben geht.
Gegenwärtig besteht nach wie vor große Rechtsunsicherheit, unter welchen Voraussetzungen ein vergaberechtsfreies In-House-Geschäft vorliegt. Nach Auffassung der Generalanwältin ist ein In-House-Geschäft nur ausnahmsweise anzunehmen. Es kann allerdings nicht an starre Prozentsätze in Bezug auf die Beteiligung privater Dritter (z. B. weniger als 10 %) oder in Bezug auf den Anteil der Leistungserbringung der jeweiligen Einheit für die öffentliche Hand geknüpft werden. Damit könnte auch zukünftig weiter offen bleiben, ab welchem Beteiligungsgrad privater Dritter an einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft noch von einem vergaberechtsfreien In-House-Geschäft gesprochen werden kann. Nach derzeitigem Stand kommt es somit immer auf die tatsächliche Ausgestaltung der jeweils zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge und damit im Streitfall auf eine tatrichterlichere Beurteilung an. Aus Sicht öffentlicher Auftraggeber ist zu hoffen, dass der EuGH in seiner Entscheidung am 11. Januar 2005 klare Kriterien zur Abgrenzung vergabefreier In-House-Geschäfte aufstellen wird.
Wir werden Sie in der kommenden Ausgabe des Newsletter „Vergabe“ (Januar 2005) ausführlich über die Entscheidung des EuGH unterrichten.
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