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Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16.03.2006 (1 VK 8/06) festgestellt, dass es nicht an einer wesentlichen Preisangabe fehlt, wenn ein Bieter bei der Darstellung der Kalkulation des von ihm geforderten Preises, einen Preisnachlass bei einer der Positionen der Kalkulation berücksichtigt. Hierin ist kein unzulässiges Verschieben von Preisangaben im Sinne der Entscheidung des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) zu sehen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb eine Universität die tägliche Unterhalts- und jährliche Grundreinigung ihrer Gebäude europaweit im Offenen Verfahren aus. Abgefragt wurden die Preise für die Reinigung verschiedener Flächen mit unterschiedlicher Beschaffenheit. Ein Bieter trug dort überall einen gleichen Stundensatz ein. Auf einem Formblatt, auf dem die Kalkulation der Stundensätze anzugeben war, setzte der Bieter bei den „Verwaltungskosten“ eine Minusposition von 45,08 % ein. Auf Nachfrage erklärte der Bieter, er habe grundsätzlich Verwaltungskosten von 0,25 % kalkuliert. Hiervon habe er aber die Kosten für ursprünglich geplante Werbemaßnahmen abgezogen, die er einsparen würde, falls er den prestigeträchtigen Großauftrag erhalte. Der Auftraggeber sah hierin eine unzulässige Mischkalkulation und schloss das Angebot aus. Dieser Auffassung ist die Vergabekammer entgegen getreten. Von einer unzulässigen Mischkalkulation im Sinne der BGH-Rechtsprechung könne nicht gesprochen werden. Die unterschiedlichen Flächen waren vorliegend als eine Leistungsposition zu betrachten, so dass eine Verschiebung von Preisen einer Leistungsposition in eine andere gar nicht möglich war. Außerdem stelle die Kalkulation eben nicht den Preis dar, sondern nur die Erläuterung, wie man zu diesem gelange. Es stehe einem Bieter daher frei, an welcher Stelle er einen Nachlass, den er gewähren will, in seine Kalkulation einbaue. Es stehe ihm offen, diesen prozentual auf alle Kalkulationspositionen gleichmäßig zu verteilen oder, wie im vorliegenden Fall, sichtbar darzustellen, dass er diesen Abschlag unter „Verwaltungskosten“ berücksichtige. Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass ein Preisnachlass für sich genommen noch keine unzulässige Mischkalkulation bedeutet. Für den Bereich der VOB-Vergaben ist allerdings zu berücksichtigen, dass es Bietern nicht freisteht, wo sie bedingungslose Nachlässe ausweisen. § 21 Nr. 4 VOB/A gibt vor, dass Preisnachlässe, die ohne Bedingungen gewährt werden, an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen sind. Wird dies versäumt, so ist ein Preisnachlass gemäß § 25 Nr. 5 S. 2 VOB/A nicht zu werten. Auch das OLG München hat sich mit dem Thema Mischkalkulationen auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 24.05.2006 (Verg 10/06) hat das OLG München festgestellt, dass eine unzulässige Mischkalkulation grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Bieter ohne Auf- und Abpreisung so genannte Bereitstellungsgeräte (hier: Baukran einschließlich Lohnkosten des Kranführers) in die Position „Baustelleneinrichtung“ einrechnet, wenn der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses dies bei vertretbarer Auslegung zulässt, weil eine ausdrückliche Position für diese Kosten im Leistungsverzeichnis gar nicht vorhanden ist.
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