|
Nach Auffassung der Generalanwältin genießen vergaberechtswidrig abgeschlossene Verträge nach europäischem Recht unter keinem Gesichtspunkt Bestandsschutz, auch nicht nach der nationalen Regelung „pacta sunt servanda“.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Gemeinde Bockhorn und die Stadt Braunschweig ohne zureichende Beachtung des Vergaberechts langjährig laufende Verträge über die Ableitung von Abwässern beziehungsweise die thermische Behandlung von Restabfällen abgeschlossen. In beiden Fällen kam es zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil vom 10.04.2003 hatte der EuGH in beiden Fällen festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland das europäische Vergaberecht verletzt hat. Die EU-Kommission forderte daher die Bundesrepublik Deutschland auf, Maßnahmen zur Beendigung der beiden Verträge zu ergreifen, was diese insbesondere mit dem Argument „pacta sunt servanda“ ablehnte.
Die EU-Kommission erhob deshalb erneut Klage vor dem EuGH mit dem Inhalt, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil vom 10.04.2003 ergaben. Darüber hinaus zielte die Klage darauf ab, der Bundesrepublik Deutschland ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 31 680 Euro (Bockhorn) sowie in Höhe von 126 720 Euro (Braunschweig) zu zahlen. Im Jahr 2005 wurden beide Verträge aufgehoben. Vor diesem Hintergrund beantragte die Bundesrepublik Deutschland das Verfahren einzustellen. Die EU-Kommission hielt die Klage nur mit einem Feststellungsantrag aufrecht. Schlussanträge:
In ihren Schlussanträgen vom 28.03.2007 hat nunmehr die Generalanwältin klargestellt, dass sich aus dem Urteil vom 10.04.2003 eine Rechtspflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Aufhebung der Dienstleistungsverträge ableiten lasse, denn die Wirkung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht dauere solange an, wie ein entgegen dem EU-Vergaberecht zustande gekommener Vertrag erfüllt werde.
Zentrale Frage des laufenden Rechtsstreits ist mithin, ob vergaberechtswidrige Verträge Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt „pacta sunt servanda“ genießen. Diese Frage hat die Generalanwältin verneint. Damit kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht darauf berufen, dass das öffentliche Auftragswesen nach ihrer Rechtsordnung anders als in anderen Mitgliedsstaaten zivilrechtliche Grundzüge aufweist und somit der öffentliche Auftraggeber als mit dem Auftragnehmer gleichgestellter Partner an einen privatrechtlichen Vertrag gebunden ist. Der EuGH sieht in den EU-Vergaberichtlinien nicht nur formelle Regelungen zur Vertragsanbahnung, sondern hebt auch ihren Zweck hervor, die Dienstleistungs- beziehungsweise Warenverkehrsfreiheit zu verwirklichen. Eine Verletzung der EU-Richtlinien erschöpfe sich deshalb nicht schon mit Vertragsschluss, sondern dauere solange an, bis ein Vertrag vollständig erfüllt sei oder in sonstiger Weise beendet werde.
Soll somit die EuGH-Rechtsprechung nicht leer laufen, muss ein in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellter Verstoß folglich durch Beendigung des Vertrags beseitigt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung sei eine Aufhebungspflicht vergaberechtswidriger Verträge erforderlich, um die sorgfältige Befolgung der Vergaberichtlinien im Sinne einer effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Mitgliedsstaaten, welche die Vorschriften des Vergaberechts umgehen, könnten ohne entsprechende Disziplinarmaßnahme dazu geneigt sein, durch eigenes Handeln vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Folge wäre eine Perpetuierung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustands. Einer Aufhebungspflicht von Verträgen stehe zudem Art. 2 Abs. 6 der EU-Richtlinie 89/655 nicht entgegen. Diese Vorschrift habe allein Bedeutung für die Ausgestaltung des individuellen Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Vergabeentscheidungen. Hingegen sage sie nichts über den Schutz des Gemeinschaftsinteresses aus, welches klar vom Individualinteresse der umgangenen Bieter zu unterscheiden sei.
Anmerkung:
Sollte sich der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin anschließen, ist von erheblichen Folgewirkungen für öffentliche Auftraggeber auszugehen. Ungeachtet der Entscheidung ist indes bereits heute im Falle der Beauftragung gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften, an welchen auch private Dritte beteiligt sind, das Vergaberecht grundsätzlich anzuwenden. Darüber hinaus sind öffentliche Auftraggeber zukünftig gehalten, insbesondere bei langfristig laufenden Verträgen das Prinzip der vergaberechtlichen Vorsicht und des „sicheren Weges“ zu beachten.
Die Generalanwältin ist vorliegend nicht auf die Frage eingegangen, ob bereits vollständig abgewickelte vergaberechtswidrige Verträge Bestandsschutz genießen oder ob auch in derartigen Fällen die EU-Kommission gegen derartige Verträge in Form von Vertragsverletzungsverfahren vorgehen könnte. Diesbezüglich bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Offen erscheint nach Ansicht der Hauptgeschäftsstelle zudem die Frage, inwieweit im konkreten Einzelfall auf die tatsächliche Laufzeit eines Vertragsverhältnisses abgestellt werden kann. Nach Auffassung der Generalanwältin muss ein langfristig abgeschlossenes Vertragsverhältnis (etwa von dreißig Jahren) geeignet sein, vollendete Tatsachen zu schaffen und damit auch geeignet sein, im Ergebnis die Aufhebung eines derartigen Vertragsverhältnisses als „verhältnismäßig“ zu rechtfertigen. Daher scheint grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung angezeigt.
Die Schlussanträge der Staatsanwältin stehen unter dem unten angegebenen Link zum Nachlesen zur Verfügung.
| Mehr zum Thema... |
 |
 |
im Internet |
|
 |
 |
 |
 |
 |
EUGH: Schlussanträge zum Bestandsschutz rechtswidrig abgeschlossener Verträge |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
(Bernd Düsterdiek)
|