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Dem Urteil des EuGH zufolge unterliegt eine solche Vereinbarung, deren Auftragswert unter Berücksichtigung des Gesamtwerts der Raumordnungsmaßnahme zu bestimmen ist, regelmäßig den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn sie den entsprechenden EU-Schwellenwert überschreitet. Im zugrunde liegenden Sachverhalt beschloss die französische Stadt Roanne im Jahr 2002, als Stadtentwicklungsmaßnahme im Bahnhofsviertel ein Freizeitzentrum mit einem Multiplex-Kino, Geschäftsräumen, einem öffentlichen Parkplatz, Zugangswegen sowie öffentlichen Plätzen zu schaffen. Die Errichtung weiterer Geschäftsräume und eines Hotels wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen. Zur Durchführung dieses Vorhabens beauftragte die Stadt eine gemischtwirtschaftliche Stadtentwicklungsgesellschaft, Grundstückskäufe zu tätigen und Finanzmittel zu beschaffen, Planungen vornehmen zu lassen, ein Auswahlverfahren für Planungsbüros zu organisieren, die Bauarbeiten durchführen zu lassen sowie die Koordinierung des Vorhabens und die Unterrichtung der Stadt sicherzustellen. Da einige Mitglieder des Stadtrats der Ansicht waren, dass diese Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung oder Ausschreibung hätte vorausgehen müssen, beantragte sie beim zuständigen Gericht die Nichtigerklärung des Beschlusses des Stadtrats, der zur Beauftragung der Stadtentwicklungsgesellschaft geführt hatte. Dieses Gericht fragte den Europäischen Gerichtshof nach der Auslegung der EU-Vergaberichtlinien und insbesondere, ob es sich bei der Beauftragung der Gesellschaft um die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags handelte, für den eine Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Zu letzterem Punkt hat der EuGH festgestellt, dass die EU-Richtlinie zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge einen öffentlichen Bauauftrag als schriftlichen entgeltlichen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber über insbesondere die Planung und/oder die Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen definiert. Die Stadtentwicklungsgesellschaft, Unternehmerin im Sinne der Richtlinie, wurde vorliegend von der Stadt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung beauftragt. Auch wenn der Vertrag mit der Gesellschaft Teile enthielt, die die Erbringung von Dienstleistungen vorsahen, nämlich die Verwaltung und die Organisation der Arbeiten, bestand der Hauptgegenstand des Vertrags in der Errichtung eines Freizeitzentrums, also eines Bauwerks im Sinne der EU-Vergaberichtlinie. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschaft die Arbeiten nicht selbst ausführe, sondern durch Subunternehmer ausführen lasse. Aus der Vereinbarung ergebe sich, dass das Freizeitzentrum zur Belebung eines Stadtteils wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen offen stehen sollte, so dass davon auszugehen war, dass die Vereinbarung eine wirtschaftliche Funktion erfüllte. Dem stand nicht entgegen, dass bestimmte Bauten, die zu dem Bauwerk gehören, zur Veräußerung an Dritte bestimmt sein sollten. Demnach wurde ein entgeltlicher Vertrag geschlossen, der zugleich Gegenleistungen der Stadt und von Dritten vorsah, an die bestimmte Bauten veräußert werden sollten. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH festgestellt, dass diese Vereinbarung als öffentlicher Bauauftrag im Sinne der EU-Vergaberichtlinien einzuordnen ist.
(Bernd Düsterdiek)
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