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Im zugrunde liegenden Sachverhalt konnten sich öffentliche Auftraggeber nach einem französischen Gesetz bei der Realisierung von Baumaßnahmen eines Beauftragten bedienen. Der Beauftragte übernahm dabei verschiedene Kompetenzen des Bauherrn. Hierzu gehörten unter anderem die Abnahme des Bauwerks, die Vorbereitung der Wahl des Bauunternehmens und die Festlegung verwaltungsmäßiger Bedingungen, unter denen das Bauwerk erstellt und geplant wurde (Baubetreuungsvertrag). Nach französischem Recht kamen als Baubetreuer öffentliche Auftraggeber nur juristische Personen französischen Rechts in Betracht, die in einer abschließenden Liste aufgezählt waren. Der EuGH hatte vorliegend zu klären, ob die französischen Vorschriften mit den EG-Vergaberichtlinien und mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar waren.
Nach Auffassung des EuGH vom 20.10.2005 verstoßen die französischen Bestimmungen sowohl gegen die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG wie auch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, vorliegend insbesondere gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.
Der Baubetreuungsauftrag stelle einen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen dar. Baubetreuungsverträge der fraglichen Art seien daher in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG einzuordnen, soweit sie den maßgeblichen Schwellenwert erreichen oder übersteigen. Die Vorgabe des französischen Gesetzes, wonach öffentliche Auftraggeber ihre Baubetreuungsverträge nur mit juristischen Personen französischen Rechts abschließen dürfen, widerspreche indes dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit Baubetreuungsverträge in Rede stehen, die wegen Unterschreitung des Schwellenwertes nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG fallen, stelle die Beschränkung der in Betracht kommenden Baubetreuer auf juristische Personen des französischen Rechts einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich verankerte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs dar (EG-Vertrag Art. 49).
Anmerkung:
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der EuGH erstmals festgestellt, dass auch öffentliche Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nur unter Beachtung allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze und Vorschriften vergeben werden dürfen. Bislang hatte der EuGH dies vorrangig im Hinblick auf Dienstleistungskonzessionen festgestellt. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen fällt unabhängig vom jeweiligen Auftragswert ähnlich wie Vergaben im Unterschwellenbereich nicht in den Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien. Nach ausdrücklicher Feststellung des EuGH müssen öffentliche Auftraggeber dennoch künftig auch im Unterschwellenbereich zumindest allgemeines Europarecht und insbesondere das im EG-Vertrag verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten.
(Bernd Düsterdiek)
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