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Der EuGH hat in seiner Entscheidung im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Gemeinschaftsrecht es einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Strom ein Kriterium festzulegen, dass die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Öko-Strom) verlangt, sofern dieses Kriterium mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängt, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung genannt ist und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet. Der EuGH hat jedoch ergänzend klargestellt, dass die objektive und transparente Bewertung der Angebote voraussetzt, dass der Auftraggeber grundsätzlich in der Lage sein muss, anhand der von den Bietern gelieferten Angaben und Unterlagen effektiv zu überprüfen, ob ihre Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Wenn daher ein öffentlicher Auftraggeber ein Zuschlagskriterium festlegt, dass nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Bieterangaben ermöglichen, verstößt er gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH dürfte es daher in Zukunft zweifelhaft sein, Ausschreibungen über die Lieferung von Elektrizität vorzunehmen, die mit produktionssteuernden Umweltschutzzielen verknüpft sind, da es aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein wird, z. B. die "Kernenergiefreiheit" einer Stromlieferung zu garantieren.
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