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Mit dem Beschluss des OLG Naumburg vom 03. November 2005 liegt eine weitere Entscheidung eines Vergabesenats vor, mit der die kommunale Zusammenarbeit der Ausschreibungspflicht unterstellt wird. Bereits im Jahre 2004 hatten der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05. Mai 2004 sowie der mit nahezu gleicher Begründung und mit gleichem Ergebnis ergangene Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07. September 2004 für Aufsehen gesorgt. Wie in diesen beiden Fällen war auch Grundlage des Beschlusses des OLG Naumburg die zwischen zwei benachbarten Gebietskörperschaften vorgenommene Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung („Zweckvereinbarung“) nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Die Tatsache, dass alle bisherigen drei Entscheidungen der Vergabesenate die kommunale Zusammenarbeit in der Abfallentsorgung betrafen, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass die interkommunale Zusammenarbeit als bewusste Alternative zur Privatisierung kommunaler Aufgaben von ihrem Spektrum her weit über diesen Bereich hinausgeht. Nach einer Studie der Kienbaum Management Consultants GmbH bei Kommunen über 10 000 Einwohnern aus dem Jahre 2004, die in Kooperation mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund erstellt wurde , gehören zu den am häufigsten praktizierten Bereichen interkommunaler Zusammenarbeit die Tourismusförderung und das Regionalmarketing (48,3 %), die Wasser- und Abwasserentsorgung (47,4 %), die Informationstechnologie (35,4 %), aber auch der gesamte Bildungs- und Kulturbereich. In einem weiteren Sinne fallen unter die kommunale Zusammenarbeit auch kommunale Selbsthilfeeinrichtungen wie z. B. die Tätigkeit des Gemeindeversicherungsverbands (GVV) oder die Tätigkeit der kommunal getragenen Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW). Die in der Studie befragten Kommunen gehen davon aus, dass die interkommunale Zusammenarbeit in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Grund hierfür ist neben der finanziellen Notlage das Ziel vieler Gemeinden, ihre Dienstleistungen bei stetig wachsender Aufgabenintensität durch eine Zusammenarbeit entweder überhaupt noch oder aber noch effizienter und kostengünstiger zugunsten ihrer Bürger durchführen zu können. Das breite und in seiner Bedeutung noch zunehmende Spektrum rein interkommunaler Zusammenarbeit, bei dem in der Vergangenheit regelmäßig das Vergaberecht nicht angewendet wurde, macht jedenfalls das durch die Entscheidungen der Vergabesenate angesprochene Spannungsfeld deutlich. Der vollständige Beitrag zum Thema Interkommunalen Zusammenarbeit und Vergaberecht kann unten als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
(Beigeordneter Norbert Portz, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Bonn)
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