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Sachverhalt
Die Vergabestelle (VSt) schrieb im Offenen Verfahren den Neubau einer Sportmehrzweckhalle europaweit aus. Das preisgünstigste Angebot der Antragstellerin (ASt) enthält in einer Position des Leistungsverzeichnisses weder einen Einzel- noch einen Gesamtpreis. Nach Angebotsabgabe hatte die ASt ihr Angebot dahingehend ergänzt, dass bei dieser Position ein Einheitspreis von 1.365,- Euro einzutragen sei. Dies entspricht dem für eine inhaltsgleiche Position angegebenen Einheitspreis. Nachdem die VSt die Bieter darüber informiert hatte, dass sie beabsichtigte, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen und das Angebot der ASt wegen der fehlenden Preisangaben von der Wertung ausgeschlossen sei, stellte die ASt nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer (VK) wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück, da das Angebot wegen Unvollständigkeit in den entsprechenden Positionen zu Recht ausgeschlossen worden sei. Die fehlende Preisangabe habe sich aus dem Angebotsinhalt nicht erschließen können. Angesichts des geringen Abstandes zwischen den von der ASt und der Beigeladenen angebotenen Preisen (ca. 6.000,- Euro) sei die fehlende Angabe nicht als unwesentlich zu behandeln. Es bleibe möglich, die unterbliebene Preisbestimmung - auch nach einer Auftragserteilung - zur Manipulation einzusetzen.
Entscheidung
Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nimmt der Senat umfangreich zu den Aussichten des Rechtsmittels Stellung und kommt zu der Ansicht, dass die sofortige Beschwerde Aussicht auf sachlichen Erfolg habe. Das Angebot der ASt sei zu Unrecht aus der Wertung ausgeschlossen worden. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Angebot wegen Fehlens geforderter Erklärungen nach § 21 Nr.1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. lit. B VOB/A. nur dann von der Wertung ausgeschlossen werden soll, wenn es sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das ist der Fall, wenn die Zulassung des lückenhaften Angebots oder seiner nachträglichen Ergänzung die WettbewerbssteIlung des betreffenden Bieters verändern würde (vgl. OLG Jena, VergabeR 2002,256,258). Die Lücke im Angebot der ASt bleibt nach Ansicht des OLG ohne Auswirkung auf den Bieterwettbewerb. Die ASt sei auch dann preisgünstigster Bieter, wenn der zu der Position fehlende Preis durch Rückgriff auf die Konkurrenzangebote substituiert wird. Diese Methode zur Schließung unvollständiger Angaben in einem Angebot steht mit dem Vergaberecht nicht im Widerspruch. Sie ist hier möglich anhand des von der VSt bei der Angebotswertung angefertigten Preisspiegels. Für die hier maßgebliche Frage nach Manipulation ergibt sich dadurch eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage, da die Mitbewerber für die betreffende Position Preise im Bereich von 1. 502,86 Euro bis 2.505,- Euro angeboten haben. Selbst bei Ergänzung durch den höchsten gegenwärtig bekannten Preis der Mitbieter würde das Angebot der ASt immer noch um 3.900,- Euro günstiger ausfallen als das der Beigeladenen. Da die Ergänzung ergibt, dass die von der VK befürchtete Manipulation im Einzelfall nicht möglich ist, kann offen bleiben, ob es für den vergaberechtlich entscheidenden Vergleich der Wettbewerbschancen möglich ist, auf den durch die ASt selbst ergänzten Preis abzustellen. Daraus entnimmt der Senat die überwiegenden Erfolgsaussichten und verlängert die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde.
Praktische Hinweise
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1.
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Dem Senat ist zuzustimmen, dass nicht jede fehlende Preisangabe zwingend zum Angebotsausschluss führt, sondern dass die VSt prüfen muss, ob die Lücke ohne Beeinträchtigung des Wettbewerbs geschlossen werden kann. Neu ist, dass zur Schließung der Lücke der von der VSt aufgestellte Preisspiegel herangezogen werden kann. |
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2.
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Es wäre auch daran zu denken gewesen, dass der von der ASt genannte Einheitspreis aus einer inhaltsgleichen Position herangezogen wird. Da ein VOB/B-Vertrag in Aussicht genommen wird, würde nach Vertragsschluss die Regelung des § 2 Nr. 6 VOB/B greifen, wonach für Zusatzleistungen grundsätzlich auf die ursprüngliche Angebotskalkulation Bezug genommen wird (BayObLG, VergabeR 2002, 534, 539). Hier könnte man also bei tatsächlich gleichen Leistungen diesen Preis zugrunde legen und ggf. unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages den Wertungspreis ermitteln. |
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(Norbert Portz, DStGB)
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