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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die technische Betriebsführung für ihre Trinkwasser- und Abwasserversorgung aus. Den Angeboten der zweit- und drittplatzierten Unternehmen fehlten verschiedene, in der Ausschreibung geforderte Erklärungen. Der Betriebsführungsvertrag wurde mit dem erstplatzierten Unternehmen geschlossen. Das in der Wertung auf Rang Drei liegende Unternehmen machte indes verschiedene Vergabeverstöße geltend und begehrte mit seiner Klage Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (positives Interesse), hilfsweise Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse). Das Landgericht sprach dem klagenden Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. Hiergegen richtete sich die Berufung des klagenden Unternehmens und die Anschlussberufung der beklagten Vergabestelle. Das OLG Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen. Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Ein solcher sei nur dann begründet, wenn das Unternehmen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen. Nur wenn dies feststehe, könnten die geltend gemachten Vergabeverstöße für den Gewinnausfall kausal sein. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses kommen daher dann nicht in Betracht, wenn das Angebot des schadensersatzbegehrenden Bieters zwingend von der Wertung auszuschließen ist. Dies war vorliegend der Fall, da dem Angebot des klagenden Unternehmens in der Ausschreibung geforderte Erklärungen fehlten. Auch ein Ersatz des negativen Interesses schied aus, weil auch dieser Schadensersatzanspruch grundsätzlich über einen Vergabeverstoß hinaus voraussetzt, dass dem klagenden Unternehmen der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Anmerkung: Das OLG Brandenburg hat mit vorstehendem Urteil unterstrichen, dass ein klagender Bieter nicht nur die Rechtswidrigkeit eines Vergabeverfahrens nachweisen muss. Vor Klageerhebung ist in jedem Fall auch die Zuschlagsfähigkeit des eigenen Angebots zu überprüfen. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – abgeforderte Unterlagen oder Erklärungen oder liegen weitere Ausschlusstatbestände im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A vor, so droht einer Schadensersatzklage regelmäßig die Abweisung mangels nachgewiesener Zuschlagschancen des Bieters.
(Bernd Düsterdiek)
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