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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der Auftraggeber im Wege des Verhandlungsverfahrens Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung aus. Das für den Zuschlag vorgesehene Ingenieurbüro war beim gleichen Bauvorhaben bereits mit Generalplanerleistungen, insbesondere der Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, beauftragt. Der Auftraggeber stellte die gefertigte Entwurfsplanung allen Bietern in einem DATA-Room zur Verfügung. Die Vergabekammer hat dem hiergegen gerichteten Nachprüfungsantrag eines unterlegenen Büros stattgegeben. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Auftraggebers und das für den Zuschlag vorgesehenen Ingenieurbüros.
Die Beschwerde hatte vorliegend Erfolg. Der Zuschlag konnte an das vom Auftraggeber ausgewählte Büro erteilt werden. Dem stand nicht entgegen, dass dieses Büro bereits die Entwurfsplanung für das selbe Bauvorhaben gefertigt hatte. Denn hieraus konnten keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen. Zum einen habe der Auftraggeber zum Ausgleich etwaiger Wissensvorsprünge alle Bieter mit gleichen Informationen versorgt. Zum anderen konnten die bei der Erstellung der Entwurfsplanung erlangten Kenntnisse des ausgewählten Büros zu keinen Kalkulationsvorteilen führen. Denn Kalkulationsfaktoren bei Bauüberwachungsleistungen seien regelmäßig Quantität und Qualität der bauausführenden Leistungen, die Umsetzung der Ausführungsplanung sowie Zeit und Größe des Vorhabens, nicht jedoch die Entwurfsplanung selbst. Wettbewerbswidrige Vorteile des ausgewählten Ingenieurbüros lagen im konkreten Fall daher nicht vor.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung unterstreicht im Falle der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, dass eine stufenweise Beauftragung an einen Auftragnehmer grundsätzlich zulässig sein kann. Nicht jeder Architekt oder Ingenieur, der zuvor bereits andere Leistungen zum selben Vorhaben erbracht hat, ist von allen weiteren Aufträgen zum Vorhaben ausgeschlossen. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob mögliche Vorteile des zuvor für das Vorhaben tätigen Architekten beziehungsweise Ingenieurs ausgeglichen werden können. Für Wissens- und Informationsvorsprünge ist dies in Form der Bereitstellung von relevanten Unterlagen durch den Auftraggeber grundsätzlich möglich. Kalkulationsvorteile bestehen darüber hinaus nicht, wenn Kenntnisse aus der vorherigen Tätigkeit keinerlei Einfluss auf die Kalkulation des zu vergebenen Auftrags haben. Nicht ausgeschlossen werden können Interessenkonflikte aber im Falle der Tätigkeit eines Bauüberwachers gegenüber einem Generalplaner.
(Bernd Düsterdiek)
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