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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle den Ausbau eines Autobahnteilstückes europaweit ausgeschrieben. Das mindestfordernde Angebot eines Bieters wies nach Auffassung der Vergabestelle hinsichtlich 85 Leistungspositionen Unstimmigkeiten bei der Preisbildung auf. Zum Teil beinhaltete das Angebot „Cent-Positionen“ oder höchst unterschiedliche Einheitspreise für gleichartige Leistungen. Die Vergabestelle forderte daher den Bieter auf, die beanstandeten Einheitspreise zu erläutern, da die Vermutung nahe liege, dass der Bieter in seinem Angebot versteckte Kostenumlagerungen vorgenommen habe.
Der Bieter teilte seinerseits mit, dass die bei den einzelnen Positionen angegebenen Preise die tatsächlich für die Leistung begehrten Preise seien und begründete dies damit, dass aus Gründen der Kapazitätsauslastung ein Verzicht auf die Kostendeckung hingenommen oder auf einen kostendeckenden Preis aus Gründen des Marktzutritts verzichtet werde. Die Vergabestelle schloss daraufhin das Angebot der Bieterin aus, da es unvollständige Preisangaben beinhalte. Die vom Bieter angerufene Vergabekammer teilte die Auffassung der Vergabestelle. Daraufhin erhob der Bieter Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Die Beschwerde des Bieters hatte vor dem OLG Brandenburg Erfolg. Das OLG hat festgestellt, dass das Angebot des Bieters wegen unvollständiger Preisangaben nicht von der Wertung hätte ausgeschlossen werden dürfen. Eine unzulässige Mischkalkulation liege im vorliegenden Fall nicht vor. Eine solche sei nur dann gegeben, wenn ein Bieter in einzelnen Positionen des LV nicht den von ihm geforderten Preis vollständig benenne, sondern die mit dieser Bauleistung zusammenhängenden Kosten aufteile, in andere Positionen einrechne und somit auf Einheitspreise anderer Positionen verteile.
Zwar begründeten ungewöhnlich niedrig bepreiste Angebote eine widerlegliche Vermutung für eine Mischkalkulation. Es obliege aber dann allein dem Bieter, diese Vermutung einer Mischkalkulation zu widerlegen, da alleine er im Stande sei, die Gestaltung der Einheitspreise nachvollziehbar darzulegen. Zwar genügten hier allgemeine Floskeln oder pauschale Erklärungen nicht. Ausreichend seien indes plausible und detaillierte Erklärungen zur Preisbildung bzgl. der beanstandeten Positionen. Letztlich sei die Kalkulation der Preise Angelegenheit des Bieters. Angebote, die sich an einem bestimmten Preisniveau bzw. an so genannten Marktpreisen ausrichten, könne eine Vergabestelle grundsätzlich nicht verlangen. Nur im Falle eines offenbaren Missverhältnisses zwischen dem Gesamtpreis des Angebots und der Leistung, ein Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A in Betracht, ohne dass es hierbei auf einen Vergleich einzelner Positionen des LV mit einem auskömmlichen Preis ankomme.
Anmerkung:
Das OLG Brandenburg hat mit seiner Entscheidung herausgestellt, dass der Beschluss des BGH vom 18. Mai 2004 zu so genannten „Cent-Positionen“ nicht den Kernbereich unternehmerischen und wettbewerblichen Handelns bei der Angebotskalkulation berühren darf. Einheitspreise unter Einstandspreis bleiben danach immer dann möglich, solange der Bieter erklären kann, dass diese Preise die tatsächlich begehrten und vollständigen Preise für die Leistungspositionen sind. Grundsätzlich gilt damit: Die Frage, ob die angebotenen Preise in einzelnen Positionen hinter dem Kostenaufwand zurückbleiben, stellt kein Problem der Vollständigkeit eines Angebots, sondern seiner inhaltlichen „Wahrhaftigkeit“ dar.
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