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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der Auftraggeber die Lieferung von medizinischen Geräten europaweit im offenen Verfahren aus. Bereits in der Bekanntmachung gab er neben dem Preis 16 weitere Zuschlagskriterien an. Nachdem keines der eingegangen Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprach, hob der Auftraggeber das Verfahren auf und ging gemäß § 3a Nr. 2a VOL/A in ein Verhandlungsverfahren über. Hierbei beteiligte er dieselben Unternehmen, eine erneute Bekanntmachung wurde nicht vorgenommen. Auf der Grundlage der nunmehr abgegebenen Angebote beabsichtigte der Auftraggeber, den Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Weitere Zuschlagskriterien wurden nicht berücksichtigt und lagen der Wertung nicht zugrunde. Gegen diese Wertungsentscheidung wandte sich nunmehr der Bieter B im Nachprüfungsverfahren. Das OLG Brandenburg hat festgestellt, dass die Wertung im Verhandlungsverfahren insgesamt fehlerhaft verlief, weil der Auftraggeber allein auf den Preis als entscheidendes und ausschlaggebendes Kriterium abgestellt hatte. Der Wertung seien die in der öffentlichen Vergabebekanntmachung des offenen Verfahrens angegebene Zuschlagskriterien zugrunde zu legen. Zwar habe der Auftraggeber das Verhandlungsverfahren gemäß § 3a Nr. 2a VOL/A ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung und mithin ohne (erneute) Bekanntgabe von Zuschlagskriterien durchgeführt. Auch enthielten die Verdingungsunterlagen im Verhandlungsverfahren keine weitere Verweisung auf die im offenen Verfahren angegebenen Kriterien. Der Auftraggeber sei dennoch bei der Wertung an die zuvor bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gebunden. Denn aus Sicht der in das Verhandlungsverfahren übernommenen Bieter stellten sich, obwohl es sich formalrechtlich um zwei eigenständige Verhandlungsverfahren handele, beide Verfahren tatsächlich und wirtschaftlich als einheitliches Verfahren dar, für das auch die einmal festgelegten und nicht mehr abgeänderten Kriterien gelten müssen. Auch sei eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien unzulässig, denn die Durchführung des Verhandlungsverfahrens setze voraus, dass die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.
(Bernd Düsterdiek)
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