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Im zugrunde liegenden Sachverhalt sollte der Zuschlag im Rahmen einer europaweit ausgeschriebenen Hochwasserschutzmaßnahme unter anderem auf das Nebenangebot eines Bieters erteilt werden. Die Antragstellerin beanstandete mit ihrem Nachprüfungsantrag die aus ihrer Sicht unzureichende Beschreibung der Mindestanforderungen für Nebenangebote. Das Nebenangebot entspreche nicht den sich aus den Verdingungsunterlagen ersichtlichen Bedingungen.
Darüber hinaus rügte die Antragstellerin die unzureichende Dokumentation des Wertungsvorgangs. Die Vergabestelle hätte hinsichtlich der Hauptangebote lediglich – unter Verwendung von Formblättern – eine Angebotsprüfung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters dokumentiert. Hinsichtlich geforderter Erklärungen habe man lediglich eine „Negativliste“ geführt. Da jedoch alle Angebote vollständig gewesen seien, sei nichts vermerkt worden. Die Vergabekammer, welche die Dokumentation als noch ausreichend ansah, wies den Nachprüfungsantrag zunächst zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Das OLG Celle hat der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben. Der Entscheidung zufolge muss die Prüfung der Vollständigkeit der Angebote wiederholt und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Das Nebenangebot war zudem im zugrunde liegenden Fall auszuschließen. Wie das OLG Celle ausgeführt hat, verlangt § 30 Nr. 1 VOB/A von der Vergabestelle insbesondere auch die Dokumentation der Vollständigkeit der abgegebenen Angebote. Eine unvollständige Dokumentation führe regelmäßig dazu, dass bei den Angeboten der in die engere Wahl kommenden Bieter eine erneute Vollständigkeitsprüfung stattzufinden habe. Das Nebenangebot war vorliegend auszuschließen, weil es den – hinreichend beschriebenen - Mindestanforderungen nicht genügte.
Bemerkung: Das OLG Celle hat mit dem vorliegenden Beschluss unterstrichen, dass öffentliche Auftraggeber die Verpflichtung zur ausreichenden Dokumentation der Vergabeentscheidung ernst nehmen sollten. Eine Vergabeentscheidung, welche nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, ist rechtsfehlerhaft. Betrifft die unzureichende Dokumentation die Angebotswertung, so kann alleine eine unzureichende Dokumentation zum Erfolg eines Nachprüfungsverfahrens führen.
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