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Dem Beschluss zufolge muss ein öffentlicher Auftraggeber, der Versicherungsverträge für kommunale Gebäude ausschreibt, die Gebäude- und Inhaltswerte (Versicherungssummen) angeben, damit ein ordnungsgemäßer Leistungswettbewerb auf Basis gleicher Ausgangsbedingungen gewährleistet ist. Bereits in der Vorinstanz hatte die Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 07.09.2005 (VgK-38/2005) festgestellt, dass öffentliche Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A verpflichtet sind, den Wert der in den mit einer Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellten Objektlisten aufgeführten und zu versichernden Gebäude festzustellen und diese Werte unter Angabe des jeweiligen Jahres der Feststellung den Bietern zur Ermöglichung einer einwandfreien Preisermittlung mitzuteilen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle Schadensversicherungsleistungen europaweit in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen. Für die Ausschreibung benutzte die Vergabestelle Ausschreibungsmuster. Sie weigerte sich, die Versicherungssummen, also die Gebäude- und Inventarwerte, zur Verfügung zu stellen. Die Verdingungsunterlagen enthielten lediglich eine Auflistung der insgesamt 566 Objekte. Der von einem Versicherer bevollmächtigte Makler rügte nun die Nichtzurverfügungstellung der konkreten Versicherungswerte, da der Versicherer sich nicht in der Lage sah, ein Angebot ohne die Versicherungssummen zu unterbreiten. Dies galt insbesondere deshalb, weil in erheblichem Maße auch historische Gebäude zu versichern waren. Darüber hinaus lag dem bisherigen Versicherer eine mit Werten versehene Objektliste vor, da dieser eine solche selbst erstellt hatte. Das OLG Celle hat sich der Auffassung der Vergabekammer Lüneburg angeschlossen. Unstreitig sei, dass die Leistungsbeschreibung allein Sache des öffentlichen Auftraggebers sei. Im vorliegenden Falle stehe die zu erbringende Leistung aber fest. Die von der Antragstellerin nachgefragten Versicherungssummen (Werte) seien nicht Teil der Leistung, mithin auch nicht Teil der Leistungsbeschreibung. Angesichts der feststehenden Leistungsbeschreibung, die allenfalls durch zugelassene Nebenangebote oder Änderungsvorschläge modifiziert werden könne, habe es sich vorliegend bei der Ausschreibung um einen gewöhnlichen Preiswettbewerb gehandelt. Von besonderer Relevanz sei indes, dass der Wert zu versichernder Objekte für Bieter grundsätzlich ein wesentlicher Kalkulationsfaktor sei. So sei ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 2 VOL/A grundsätzlich verpflichtet, alle eine einwandfreie Preisermittlung beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Vorliegend sei nicht zu erkennen, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden solle. Eine Abweichung käme allenfalls dann in Frage, wenn die Bieter sich die Informationen mit verhältnismäßig geringem, jedenfalls geringerem Aufwand als der Auftraggeber selbst beschaffen könnten, und die Vergleichbarkeit der Angebote darunter nicht leide. Beide Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht als erfüllt anzusehen. Es standen die Werte von 566 Objekten und der in ihnen enthaltenen Sachen in Rede. Auch wenn es sich bei der Mehrzahl der Gebäude um solche handeln sollte, deren Wert sich aus den in den Objektlisten mitgeteilten Einzelheiten nach standardisierten Verfahren abschätzen ließe, sei dies schon wegen der großen Anzahl für die Bieter unzumutbar. Außerdem, so das OLG Celle, seien nicht wenige Gebäude historische Altbauten, auf die ein solches Schätzungsverfahren nicht anwendbar sei und deren Wert erst nach einer Besichtigung durch eine entsprechend sachkundige Person abgeschätzt werden könne. Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitsaufwand für die Herausgabe der Versicherungswerte für den Auftraggeber nicht so groß sei, dass es rechtfertigen könnte, den Bietern zu überlassen, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Grundsätzlich könne es nur um solche Werte gehen, die dem Auftraggeber selbst zur Verfügung stehen. Soweit ihm aktuelle Werte nicht bekannt seien, könne sich der Auftraggeber auch auf ältere Unterlagen und damit zusammenhängende Werte beziehen. Zusammenfassend hat das OLG Celle festgestellt, dass es für die Vergleichbarkeit von Angeboten unverzichtbar ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber Bietern die nachgefragten Versicherungssummen / -werte zur Verfügung stellt. Bietern müssen alle für die Preiskalkulation erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, so dass eine einwandfreie Preisermittlung durch die Bieter erfolgen kann. Anmerkung: Wie bereits im „Newsletter Vergabe“ des DStGB vom September 2005, Ausgabe 9, ausgeführt, verdeutlicht der Beschluss des OLG Celle, dass gerade im Bereich der Schadensversicherungen kommunaler Gebäude die Ermittlung von Gebäudewerten als Kalkulationsgrundlage nicht den Bietern auferlegt werden kann. Öffentliche Auftraggeber sind daher angehalten, vorhandenen Gebäudewerte zur Verfügung zu stellen, um Bietern eine einwandfreie Preisermittlung und Preiskalkulation zu ermöglichen. Gleichwohl ist zu beachten, dass öffentliche Auftraggeber nur solche Kennwerte mitzuteilen haben, welche ihnen zur Verfügung stehen. Weitergehende Ermittlungen müssen durch den Auftraggeber nicht angestellt werden. (Bernd Düsterdiek)
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