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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber für die Vorbereitung und Begleitung der Ausschreibung sowie für die Auswertung der Angebote und die Erstellung eines Vergabevorschlags einen Versicherungsberater hinzugezogen. Die Vergütung des Versicherungsberaters sollte nach Beratertagen erfolgen. In einer ergänzenden Vereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsberater, im Vorfeld der Ausschreibung sicherzustellen, dass sich leistungsstarke und preisgünstige Anbieter an der Ausschreibung beteiligen und entsprechende Angebote abgeben. Dafür sollte der Versicherungsberater 40 % der durch die Ausschreibung im ersten Jahr bewirkten Einsparung erhalten. Das OLG Celle hat festgestellt, dass es zwar zulässig und häufig unumgänglich sei, dass Auftraggeber, wenn sie für die Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, sich diese durch die Einschaltung eines fachkundigen Dritten verschaffen. Ein solcher Dritter dürfe aber weder unmittelbar noch mittelbar an der Vergabe beteiligt sein; es dürften also im Einzelfall keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Dritte dazu neigen könne, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht frei von subjektiven Interessen zu betrachten. Gerade die in der Ergänzung zum Beratungsvertrag enthaltene Honorarvereinbarung (40 % der Einsparung des ersten Jahres) führe im zugrunde liegenden Fall jedoch zu einem wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsberaters, welches darauf gerichtet sei, dass der Bieter mit dem preislich niedrigsten Angebot den Zuschlag erhalte. Dem lasse sich, so das OLG Celle, auch nicht entgegenhalten, dass auch der Auftraggeber mit der Ausschreibung vorrangig das Ziel einer möglichst hohen Kostenreduzierung verfolge. Ein Auftraggeber, der einem Versicherungsberater u. a. die Auswertung der Angebote und die Vorbereitung der Vergabeentscheidung übertrage, müsse sich sicher sein können, dass dieser frei von eigenen wirtschaftlichen Interessen alle Voraussetzungen für die Prüfung der einzelnen Angebote feststelle und bei der anschließenden Prüfung der Angebote sämtliche Wertungsgesichtspunkte berücksichtige und für die Vergabeentscheidung darlege. Dies sei nicht sichergestellt, wenn der Versicherungsberater ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran habe, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem besonders niedrigen Preis erfolge. Der Vergabesenat hat daher im zugrunde liegenden Fall bestimmt, dass der Auftraggeber die Wertung wiederholen muss, ohne auf die Auswertung der Angebote durch den Versicherungsberater und auf seinen Vergabevorschlag zurückzugreifen.
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