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Im zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung ein Bieter nach Einreichung eines Nachprüfungsantrages Akteneinsicht. Hierbei stellte er weitere Vergabeverstöße fest und machte auch diese zum Gegenstand seines Nachprüfungsantrags. Sein Antrag war zunächst unzulässig, weil die bis dahin geltend gemachten Vergabeverstöße nicht rechtzeitig gemäß § 107 Abs. 3 GWB gerügt worden waren und überdies das Schadensrisiko gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht schlüssig dargelegt war. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag insgesamt als unzulässig zurück. Hiergegen legte der Bieter sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Celle hat dem Antrag des Bieters stattgegeben. Es hat in seinem Beschluss zunächst darauf hingewiesen, dass auch erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Vergabeverstöße zum Gegenstand des auf anderer Grundlage eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens gemacht werden können. Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf gelte dies auch dann, wenn der das Verfahren einleitende Nachprüfungsantrag unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2, 3 GWB nicht erfüllt seien. Dies folge aus dem Beschleunigungsgebot, weil anderenfalls ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden müsste.
Bemerkung: Die Entscheidung des OLG Celle hat unterstrichen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 2 und 3 GWB für jeden einzelnen Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und auch selbstständig geprüft werden müssen. Daher kann ein zunächst unzulässig eingeleitetes Nachprüfungsverfahren durch Geltendmachung eines im Verfahren selbst erst entdeckten Vergabeverstoßes zulässig werden und Erfolg haben. Ursprüngliche Verfahrensrügen brauchen dabei nach Auffassung des OLG Celle nicht zwingend weiter verfolgt werden.
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