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Im zugrunde liegenden Sachverhalt beantragten zwei Antragsteller die Nachprüfung eines offenen Verfahrens, welches die Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand hatte. Die Antragsteller erlangten im Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Akteneinsicht am 27.12.2006 Kenntnis von weiteren Vergabeverstößen. Diese rügten sie mit Schriftsatz an die Vergabekammer vom 09.01.2007.
Nachdem die Vergabekammer im vorliegenden Fall die Nachprüfungsanträge bereits wegen fehlender unverzüglichen Rüge der ursprünglichen Vergabeverstöße als unzulässig zurückgewiesen hatte, entschied das OLG Celle, dass auch der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der weiteren von den Antragstellern im Nachprüfungsverfahren nachgeschobenen Rügen unzulässig war.
Das OLG bestätigte, dass ein Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Verstöße zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen kann und ein Bieter nicht verpflichtet ist, diese Vergabeverstöße zunächst gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Dieser erhalte in einem Nachprüfungsverfahren ohnehin Kenntnis von nachgeschobenen Rügen. Allerdings müsse ein Auftraggeber auch wegen derartiger Verstöße Gelegenheit zur frühzeitigen Korrektur erhalten, so dass ein Antragsteller etwaige Verstöße analog § 107 Abs. 3 S. 1 GWB unverzüglich vor der Vergabekammer / dem Vergabesenat geltend machen muss. Nachgeschobene Rügen müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Die von den Antragstellern am 09.01.2007 nachgeschobenen Rügen sah das OLG Celle nicht mehr als unverzüglich nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB an, da die Antragsteller bereits am 27.12.2006 nach erfolgter Akteneinsicht Kenntnis von den betreffenden Vergabeverstößen hatten.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass Bietern grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht abverlangt werden muss. Erlangt ein Bieter im laufenden Nachprüfungsverfahren Kenntnis von weiteren Vergabeverstößen, die sich oftmals erst aus der Vergabeakte selbst ergeben, so müssen diese unverzüglich gegenüber der Vergabekammer beziehungsweise dem Vergabesenat geltend gemacht werden. Eine Frist von zehn bis vierzehn Kalendertagen kann im Einzelfall als nicht mehr unverzüglich angesehen werden.
(Bernd Düsterdiek)
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