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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle Straßenbauarbeiten im offenen Verfahren aus. Das Angebot der Antragstellerin enthielt zu einigen Leistungspositionen auffällig niedrige beziehungsweise hohe Einheitspreise. Die Vergabestelle forderte die Antragstellerin daraufhin auf, zu insgesamt sechs Positionen die Kalkulationsansätze nachzuweisen und zu ihren Preisermittlungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin erklärte ihre niedrigen Einheitspreise unter anderem mit kalkulatorischen Sondereinflüssen (zum Beispiel Gutschriften Dritter, konzerninterne Rückvergütung), die dazu geführt hätten, dass ihre Preise subjektiv auskömmlich seien. Die Vergabestelle erachtete die Erklärungen dennoch als unzureichend und schloss das Angebot der Antragstellerin aus, weil diese den Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation nicht ausgeräumt habe. Der Vergabesenat des OLG Dresden hielt vorliegend einen Ausschluss wegen fehlender Preisangaben für nicht gerechtfertigt. Zwar liege es nahe, dass einige Einheitspreise der Antragstellerin nicht den tatsächlich kalkulierten Aufwand wiedergäben. Ausweislich der Kalkulationsunterlagen lägen die Kosten für die auszuführenden Arbeiten teilweise um ein mehrfaches über dem angebotenen Einheitspreis. Auch sei zweifelhaft, ob die Berufung der Antragstellerin auf kalkulatorische Sondereinflüsse ohne – nicht vorgelegte – aussagekräftige Nachweise durchgreife. Es spreche daher einiges dafür, dem Bieter, der durch seine Angebotsgestaltung den Verdacht einer Mischkalkulation hervorgerufen habe, auf Nachfrage der Vergabestelle alle Erklärungen abzuverlangen, die zur Ausräumung von Zweifeln erforderlich seien. Bietern sei somit auch die entsprechende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Ungeachtet dessen sei vorliegend der Ausschluss des Angebots unstatthaft gewesen. Unterkostenpreise seien als solche nicht unzulässig und rechtfertigten nicht per se den Vorhalt einer unzulässigen Mischkalkulation. Eine Aufpreisung bestimmter Einheitspreise zum Ausgleich eventueller Unterkostenpreise sei vorliegend nicht ersichtlich. Einer der hierfür in Frage kommenden Einheitspreise liege zwar um rund 37 % über dem Preis des nächstgelegenen Bieters. Dies allein lasse aber keinen Schluss auf eine Mischkalkulation zu, so das OLG Dresden. Die „relative“ Abweichung des Preises der Antragstellerin vom Preisdurchschnitt sei daher im Ansatz ungeeignet, den Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation zu begründen. Anmerkung: Das OLG Dresden hat mit dem vorliegenden Beschluss unterstrichen, dass regelmäßig dem Bieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit seiner Preisangaben auferlegt wird. Verbleiben nach einer gebotenen Aufklärung des Angebotsinhalts gemäß § 24 VOB/A Zweifel an der Richtigkeit der Preise, kann somit das Angebot des jeweiligen Bieters ausgeschlossen werden.
(Bernd Düsterdiek)
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