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Im zugrunde liegenden Sachverhalt war im Rahmen von Erschließungsarbeiten unter anderem die Errichtung eines kleineren Brückenbauwerks Gegenstand des Leistungsverzeichnisses, welches von einer Bieterin mit "1 Euro" als Einheitspreis angeboten wurde. Konkurrenzangebote lagen indes mit 150.000 bis 200.000 Euro deutlich darüber. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erklärte die beigeladene Bieterin, dass sie die tatsächlichen Kosten in Höhe von ebenfalls rund 150.000 Euro auf die vier ausgeschriebenen Baustelleneinrichtungspositionen verteilt habe. Dieses sei ihrer Auffassung nach zulässig, da die Preisbildung ihrer Kalkulationsfreiheit unterliege.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat entgegen der Auffassung der Beigeladenen entschieden, dass es zwar nicht darauf ankomme, ob ein einzelner Preis in einem Leistungsverzeichnis auskömmlich sei. Entscheidend sei jedoch, dass eine Preisangabe ernsthaft von einem Bieter „gewollt“ sein müsse. Wenn, wie im zugrunde liegenden Sachverhalt feststehe, dass eine Preisangabe nicht ernsthaft gewollt sei, sondern Preisbestandteile eines Preises in andere Positionen verschoben worden sind, so stelle dies einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Nach Auffassung des OLG gebiete § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB A, dass die im Leistungsverzeichnis zu einer bestimmten Position abverlangte Preisangabe vollständig seien, das heißt der gewollte Preis dort auch tatsächlich vollständig ausgewiesen werden müsse. Nur so sei Transparenz und Vergleichbarkeit einzelner Preisangaben und des Angebotes insgesamt gewährleistet. Das OLG wies darauf hin, dass ein abweichendes Verhalten nicht mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB A vereinbar sei. Daher könne sich der Bieter im zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht auf Kalkulationsfreiheit oder einen sonstigen Vertrauensschutz berufen. Der Vergabesenat führte darüber hinaus aus, dass es unbedenklich sei, wenn ein Bieter im Vergabeverfahren Preise gezielt unter Marktwert ansetze und in einzelnen Positionen Verlust in Kauf nehme. Dies gelte auch dann, wenn dieser Verlust im Gesamtangebot dadurch ausgeglichen werde, dass andere Preise überhöht kalkuliert werden. Entscheidend, so das OLG Düsseldorf, sei die Ernsthaftigkeit der gewollten Preise.
Anmerkung
Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorfs verdeutlicht, dass Bieter in Vergabeverfahren zukünftig bei der Begründung von Niedrigpreisen sehr vorsichtig argumentieren müssen. Behauptet ein Bieter, Kostenbestandteile einer Niedrigpreis-Position in eine andere Position einkalkuliert zu haben, so wird sein Angebot regelmäßig mangels vollständiger Preisangabe auszuschließen sein. Der Vergabesenat hat indes darauf hingewiesen, dass zukünftig auch weiterhin einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses zu hoch und andere zu niedrig kalkuliert werden können, zum Beispiel weil auf eine unzutreffende Ausschreibung spekuliert wird. Dieses darf allerdings nicht in Form von – ersichtlichen – Verschiebungen von Kostenbestandteilen innerhalb der Positionen erfolgen.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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