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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle EU-weit Maßnahmen zur Berufsbildung aus. Da alle Angebote unvollständig waren, hob die Vergabestelle die Ausschreibung auf und leitete ein Verhandlungsverfahren ein. Ein Bieter kalkulierte in diesem Verfahren sein Angebot in preislicher Hinsicht niedriger; die Vergabestelle wollte auf dieses Angebot auch den Zuschlag erteilen. Ein anderer Bieter, der im Verhandlungsverfahren ein im Wesentlichen gleiches Angebot wie im Offenen Verfahren abgegeben hatte, machte geltend, dass der Konkurrent im Vergleich zu seinem im Offenen Verfahren unterbreiteten, wesentlich teureren Angebot nunmehr ein nicht auskömmliches Angebot abgegeben habe. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat vorliegend die Entscheidung der Vergabekammer bestätigt. Vom Grundsatz her sei es Sache des Bieters zu entscheiden, welche Kostenpositionen in welcher Höhe er in seine Kalkulation einstelle. Das Vergaberecht schreibe dem Bieter nicht vor, bestimmte Kosten in seiner Kalkulation zu berücksichtigen, mit anderen Worten, wie er zu kalkulieren habe. Mit Blick auf ein mögliches Unterkostenangebot sehe § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zwar vor, dass ein Auftraggeber die Einzelposten des Angebots überprüfe, wenn es im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheine. Die Pflicht des Auftraggebers, ein auf erste Sicht unangemessen niedrig erscheinendes Angebot zu überprüfen, habe auch bieterschützenden Charakter. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A entfalte diese Wirkung aber nicht zugunsten des Antragstellers, sondern nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht sei. Unterlasse der Auftraggeber eine Prüfung, könne nur der vom Ausschluss eines Angebots betroffene Bieter im Nachprüfungsverfahren erzwingen, dass das Vergabeverfahren in den Stand zurückversetzt werde, in dem der Auftraggeber diese Prüfung nachholen könne. Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers konnte vorliegend die Auskömmlichkeit der Kalkulation des Beigeladenen daher nicht zum Gegenstand der Überprüfung werden.
(Bernd Düsterdiek)
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