OLG Düsseldorf zur Frage, wann eine unzulässige Auftragsaufteilung vorliegt
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 30. Juli 2003 (Verg 5/03) zu der vergaberechtlich relevanten Frage Stellung genommen, ab wann eine unzulässige Aufteilung eines Auftrags vorliegt. Nach Auffassung des Vergabesenats hat der Auftraggeber bei der Strukturierung seines Beschaffungsvorhabens grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum. Erst wenn dieser überschritten sei, liege eine unzulässige Aufteilung des Auftrags vor. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Kommune beabsichtigt, eine Arbeitsgemeinschaft aus örtlichen Unternehmen mit der Errichtung und dem Betrieb eines Recyclinghofs zu beauftragen. Der Vertrag mit der Arbeitsgemeinschaft sollte zunächst auf 2 Jahre begrenzt werden. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum dahingehend zusteht, wie er einen Beschaffungsvorgang bzw. ein konkretes Vorhaben umsetze. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass eine Kommune eine vergleichsweise kurze Vertragslaufzeit von 2 Jahren hinsichtlich des Betriebs eines Recyclinghofs gewählt habe, um dem Modellgedanken des Projekts (Sperrmüll und sonstige verwertbare Abfälle werden von den Gemeindebürgern selbständig zum Recyclinghof gebracht) Rechnung zu tragen. Die Grenze zur unzulässigen Aufteilung eines Auftrags nach § 3 Abs. 2 VgV sei erst dann überschritten, wenn eine Aufteilung offensichtlich sachwidrig sei. Ferner, so der Vergabesenat des OLG Düsseldorf, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber den Nebengedanken hege, eine finanziell aufwendige Ausschreibung zu vermeiden. Die vorstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass öffentliche Auftraggeber durch das Vergaberecht nicht gehindert sind, Beschaffungsvorhaben nach ihren Vorstellungen zu strukturieren, sofern die Konzeption sachgerecht und nachvollziehbar ist. Da die Grenze zur Umgehung jedoch nur schwer zu bestimmen ist, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen grundsätzlich, eine europaweite Ausschreibung durchzuführen, um sich gegen vergaberechtliche Risiken abzusichern. Ungeachtet dessen unterliegt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Schätzung der Auftragswerte umfassenden Sorgfaltsanforderungen: So ist er gehalten, den Auftragswert nach rein objektiven Kriterien auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung zu schätzen. Dies begründet grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung des betroffenen Marktsegments. Diesen Anforderungen genügt die Vergabestelle nicht schon dadurch, dass sie das telefonische Angebot eines Bieters als Richtwert übernimmt.